Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/70: Beitritt zum Fakultativprotokoll vom 19. Dezember 2011 zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 betreffend ein Mitteilungsverfahren · 25 Seiten
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Oktober 2013 statt. Eine Mehrheit der Experten befürwortete eine Ratifizierung des Fakultativprotokolls.4
Die Motion Amherd wurde am 19. September 2013 bzw. am 17. März 2014 durch den National- bzw. Ständerat angenommen.
1.5 Würdigung
Der Bundesrat hat in den letzten Jahren prioritär den Beitritt zu verschiedenen Übereinkommen verfolgt, denen er als universelle Instrumente der Vereinten Nationen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte grundlegende Bedeutung beimisst. Er erachtet die Einrichtung von wirksamen Kontrollinstrumenten als unverzichtbares Mittel zur Förderung der Durchsetzung der Menschenrechte. Die Schweiz hat daher die individuellen Mitteilungsverfahren von drei Kernübereinkommen der UNO anerkannt, diejenigen des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe5 (CAT), des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung6 (CERD) und des Fakultativprotokolls zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau7 (OP CEDAW). Ferner ist die Anerkennung des individuellen Mitteilungsverfahrens des Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen, welches von der Schweiz bislang noch nicht ratifiziert wurde, beim gegenwärtigen Prüfungsstand vorgesehen.
Die Schweiz beteiligt sich des Weiteren aktiv an den Bemühungen, diese Kontrollmechanismen zur Einhaltung der Menschenrechte zu stärken und deren Ausbau zu fördern.
Zudem hat sich der Bundesrat für das Jahr 2015 zum Ziel gesetzt, sein Engagement im Bereich Menschenrechte, Friedenspolitik, Mediation und Gute Dienste zu verstärken und im Rahmen dieser Zielsetzung einen besonderen Fokus auf die Rechte der Kinder zu legen und die Botschaft zum Fakultativprotokoll zu verabschieden. Des Weiteren ist der Bundesrat überzeugt, dass die neuen Kontrollmechanismen die Bedeutung der Kinderrechtskonvention in der Praxis stärken werden und damit eine wichtige Ergänzung des Staatenberichtsverfahrens darstellen.
Gemäss Fakultativprotokoll können vor dem Ausschuss auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte geltend gemacht werden. Der Spielraum der Vertragsstaaten bei der Umsetzung dieser Rechte wird jedoch gewahrt (vgl. hiernach Ziff. 2.1).
Ein Beitritt würde darüber hinaus ein wichtiges zusätzliches politisches Signal senden, dass die Schweiz die Anliegen der Kinder ernst nimmt. Auf internationaler
4Die Ratifizierung des dritten Fakultativprotokolls der UNO Kinderrechtskonvention
durch die Schweiz: Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden – Tagungsbericht der Expertentagung vom 10. Oktober 2013 in Bern, auf Internet verfügbar unter www.skmr.ch > Kinder und Jugend > Artikel