Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/70: Beitritt zum Fakultativprotokoll vom 19. Dezember 2011 zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 betreffend ein Mitteilungsverfahren · 25 Seiten
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Ebene stärkt dies nicht zuletzt die Position der Schweiz und deren Glaubwürdigkeit, wenn es darum geht, sich für die Rechte der Kinder einzusetzen.
2 Erläuterungen zum Inhalt und zu einzelnen Artikeln des Fakultativprotokolls
2.1. Kompetenzen des Ausschusses für die Rechte des Kindes und Justizi-
abilität der Garantien der Kinderrechtskonvention
2.1.1 Regelung des Fakultativprotokolls
Die Kinderrechtskonvention übernimmt zu einem grossen Teil die Garantien des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte8 (UNO-Pakt I) sowie des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte9 (UNO-Pakt II) und verdeutlicht ihre Tragweite für die besondere Situation von Kindern. Sie enthält somit Rechte, die nach traditionellem Verständnis den zivilen und politischen Rechten zugeordnet werden, und solche wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Natur.10
Gemäss Artikel 5 des Fakultativprotokolls ist das Mitteilungsverfahren auf alle Rechte des Übereinkommens und der Fakultativprotokolle 1 und 2 anwendbar. Nach einem Beitritt können vor dem Ausschuss somit Verletzungen aller Rechte des Übereinkommens, auch der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte, geltend gemacht werden.
Dieser Aspekt spielte während der Verhandlungen eine wichtige Rolle, denn die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte (WSK-Rechte) werden in den Rechtsordnungen zahlreicher Staaten als nicht justiziabel betrachtet, d.h. sie begründen in der Regel keine gerichtlich durchsetzbaren rechtlichen Ansprüche, da sie der Konkretisierung durch staatliche Regelungen bedürfen und ihre Verwirklichung in besonderem Mass von den wirtschaftlichen Möglichkeiten des Staates abhängt.
Nach der Ansicht anderer Staaten, der Zivilgesellschaft sowie wohl teilweise der UNO-Ausschüsse gilt die Unterscheidung zwischen den zivilen und politischen Rechten einerseits und den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten ande-
8 SR 0.103.1
9 SR 0.103.2
10 Die Zuteilung der Rechte in die eine oder andere Kategorie ist nicht immer eindeutig; in einer Bestimmung des Übereinkommens finden sich regelmässig mehrere Schutzgehalte, die eine differenzierte Zuordnung erfordern. Zu den bürgerlichen und politischen Rechten der Konvention zählen namentlich das Recht auf Leben (Art. 6), das Recht auf eine Identität und Staatsangehörigkeit (Art. 7 und 8), Ansprüche im Zusammenhang mit dem Familienleben (Art. 7 ff. und 16), das Recht des Kindes, sich in Verfahren, die seine Angelegenheiten berühren, zu äussern (Art. 12), die Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 13), die Gedanken-, Gewissens und Religionsfreiheit (Art. 14), die Versammlungsfreiheit (Art. 15) und das Recht auf Zugang zu Informationen (Teilgehalt von Art. 17). Den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten gehören etwa das Recht auf das erreichbare Höchstmass an Gesundheit (Art. 24), das Recht auf Leistungen der sozialen Sicherheit (Art. 26), das Recht auf einen angemessenen Lebensstandard (Art. 27) und das Recht auf Bildung (Art. 28 f.) sowie das Recht auf Freizeit (Art. 31) an.