Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/70: Beitritt zum Fakultativprotokoll vom 19. Dezember 2011 zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 betreffend ein Mitteilungsverfahren · 25 Seiten

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eingesetzten unabhängigen Organ getroffen wurden, kommt ihnen jedoch grosses Gewicht zu.44

Den Auffassungen des Ausschusses können Minderheitsmeinungen einzelner Mitglieder des Ausschusses hinzugefügt werden.

Art. 11 Folgemassnahmen

Artikel 11 Absatz 1 des Fakultativprotokolls sieht vor, dass der Vertragsstaat die Auffassungen und Empfehlungen des Ausschusses gebührend in Erwägung zieht und dem Ausschuss so rasch als möglich, spätestens jedoch sechs Monate nach Erhalt der Auffassungen, eine schriftliche Antwort übermittelt. In dieser Antwort werden alle Massnahmen beschrieben, die infolge der Auffassungen und Empfehlungen getroffen oder vorgesehen wurden. Kommt der Staat nicht allen Empfehlungen nach, sind die Gründe dafür anzugeben.

Die Umsetzung von Massnahmen dauert regelmässig länger als 6 Monate, insbesondere wenn es sich um allgemeine Massnahmen wie Gesetzgebungsvorhaben handelt. Artikel 11 Absatz 2 des Protokolls ermöglicht deshalb die Fortsetzung des Dialogs zwischen dem Ausschuss und dem Vertragsstaat. Nach der Antwort des Staates kann ihn der Ausschuss auffordern, weitere Angaben über die Umsetzung der Auffassungen und Empfehlungen zu machen. Wenn es der Ausschuss als geeignet erachtet, kann der Dialog auch im Rahmen der Staatenberichtsverfahrens weitergeführt werden.

Art. 12 Zwischenstaatliche Mitteilungen

Artikel 12 des Protokolls regelt die zwischenstaatlichen Mitteilungen. Damit kann ein Vertragsstaat beim Ausschuss geltend machen, ein anderer Vertragsstaat komme seinen Verpflichtungen aus dem Übereinkommen und/oder seinen Fakultativprotokollen nicht nach. Diese Bestimmung ist nur anwendbar, sofern die beteiligten Staaten die Zuständigkeit des Ausschusses zur Prüfung solcher Mitteilungen in einer ausdrücklichen Erklärung anerkannt haben (sogenannter "Opt in"-Mechanismus). In den Verhandlungen war der Nutzen der Bestimmung umstritten, weil bislang noch kein zwischenstaatliches Mitteilungsverfahren in Anwendung eines UNO-Menschenrechtsübereinkommens geführt wurde.

Absatz 3 der Bestimmung sieht vor, dass der Ausschuss den beteiligten Staaten seine guten Dienste zur Verfügung stellt, um eine gütliche Einigung herbeizuführen.

Gemäss Artikel 12 Absatz 4 des Protokolls kann die Anerkennung des zwischenstaatlichen Mitteilungsverfahrens jederzeit zurückgezogen werden. Auf hängige Verfahren wirkt sich der Rückzug nicht aus.

Es erscheint opportun, dass der Bundesrat das zwischenstaatliche Mitteilungsverfahren anlässlich des Beitritts anerkennt. Bislang haben Albanien, Belgien, Deutschland, Portugal, und die Slowakei eine Erklärung in diesem Sinn abgegeben.45 Mit

44 Vgl. Allgemeine Bemerkung Nr. 33 des Menschenrechtsausschusses zu den Verpflichtungen der Vertragsstaaten des Fakultativprotokolls zum UNO-Pakt II, Ziff. 11 und 13.

45 Die folgenden Staaten haben das Protokoll ratifiziert, ohne das Zwischenstaatliche Mitteilungsverfahren anzuerkennen: Andorra, Bolivien, Costa Rica, El Salvador, Gabun, Irland, Monaco, Montenegro, Spanien, Thailand und Urugay.