Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/70: Beitritt zum Fakultativprotokoll vom 19. Dezember 2011 zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 betreffend ein Mitteilungsverfahren · 25 Seiten
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einer solchen Erklärung kann die Schweiz ihr Engagement im Sinn des Fakultativprotokolls verstärken. Zudem ist nicht zu erwarten, dass damit praktische Konsequenzen verbunden wären.
Art. 13 und 14 Untersuchungsverfahren
Artikel 13 des Protokolls regelt das Untersuchungsverfahren, mit dem der Ausschuss Fälle von schwerwiegenden oder systematischen Verletzungen von Garantien des Übereinkommens oder der dazugehörigen Fakultativprotokolle von sich aus prüfen kann, ohne dass ihm eine Mitteilung unterbreitet wird. Das Verfahren ist vom Mitteilungsverfahren zu unterscheiden. Als schwerwiegende Verletzungen gelten in erster Linie die Bedrohung des Lebens, der körperlichen oder geistigen Integrität oder der Sicherheit einer Person. Bei systematischen Verletzungen, die auch unter dieser Schwelle liegen können, wird es sich insbesondere um weit verbreitete oder zielgerichtete Praktiken handeln.
Liegen glaubhafte Hinweise auf schwerwiegende oder systematische Verletzungen vor, wird der Vertragsstaat zunächst eingeladen, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Aufgrund dieser Stellungnahme entscheidet der Ausschuss, ob eine vertiefte Untersuchung durchgeführt wird. Im Rahmen der Untersuchung kann der Ausschuss beim Vertragsstaat, bei verschiedenen Organisationen sowie bei Einzelpersonen weitere Informationen einholen. Das Untersuchungsverfahren wird vertraulich durchgeführt. Mit der Zustimmung des Vertragsstaats kann ein Besuch vor Ort durchgeführt werden. Die Mitwirkung des Vertragsstaates wird während des gesamten Verfahrens angestrebt (Art. 13 Abs. 1–3).
Nach dem Abschluss des Verfahrens übermittelt der Ausschuss dem Vertragsstaat die Ergebnisse der Untersuchung zusammen mit seinen Bemerkungen und Empfehlungen. Der Vertragsstaat nimmt so rasch als möglich zu den Ergebnissen und Empfehlungen Stellung; die Stellungnahme hat spätestens nach sechs Monaten zu erfolgen. Der Ausschuss kann eine Zusammenfassung der Ergebnisse in seinen zweijährigen Bericht an die Generalversammlung aufnehmen46; der Vertragsstaat wird dazu vorgängig konsultiert (Art. 13 Abs. 4–6).
Wie beim Mitteilungsverfahren hat der Ausschuss auch beim Untersuchungsverfahren die Möglichkeit, den Dialog mit dem Vertragsstaat nach der Antwort des Staates auf die Ergebnisse der Untersuchung fortzuführen. Der Ausschuss kann beim Vertragsstaat zusätzliche Angaben über die Massnahmen, die der Staat im Anschluss an die Untersuchung getroffen hat, einholen. Soweit er es als geeignet erachtet, können die zusätzlichen Angaben auch im Rahmen des Staatenberichtsverfahrens gemacht werden (Art. 14).
Für das Untersuchungsverfahren sieht das Protokoll einen "Opt out"-Mechanismus vor: Im Zeitpunkt der Unterzeichnung oder der Ratifikation, bzw. des Beitritts zum Zusatzprotokoll kann der Vertragsstaat erklären, dass er die Zuständigkeit des Ausschusses, Untersuchungsverfahren durchzuführen, nicht anerkennt. Diese Erklärung kann für die Rechte des Übereinkommens und der Zusatzprotokolle 1 und 2 abgegeben werden oder nur für einzelne dieser Instrumente. Der Vertragsstaat kann die Erklärung jederzeit zurückziehen (Art. 13 Abs. 7 und 8).
46 Vgl. Art. 16 des Protokolls, der auf Art. 44 Abs. 5 des Übereinkommens verweist.