Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/70: Beitritt zum Fakultativprotokoll vom 19. Dezember 2011 zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 betreffend ein Mitteilungsverfahren · 25 Seiten

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bei weiteren Organisationen zusätzliche Informationen einholen.40 Auf Veranlassung des Ausschusses oder auf Antrag einer Partei können unabhängige Experten beigezogen werden.41 Damit wird gewährleistet, dass die Entscheidungsfindung auf einer möglichst breiten Grundlage erfolgt. Zur Wahrung der Waffengleichheit als Teilgehalt eines fairen Verfahrens werden sämtliche Prüfungsgrundlagen den beteiligten Parteien zugeleitet.

Sofern es der Wahrung des Kindeswohls dient, kann der Ausschuss die mutmasslichen Opfer einer Verletzung und/oder ihre Vertreter mündlich oder per Videoübertragung anhören. In der Regel ist der Staat bei der Anhörung nicht vertreten.42

Abs. 2: Beratungen

Die Beratungen des Ausschusses sind nicht öffentlich.

Abs. 3: Beschleunigungsgebot bei vorsorglichen Massnahmen

Hat der Ausschuss um vorsorgliche Massnahmen ersucht, wird das Verfahren beschleunigt durchgeführt.

Abs. 4: Prüfung von Mitteilungen betreffend wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte

Artikel 10 Absatz 4 des Protokolls behandelt die Prüfung von Mitteilungen betreffend wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. Mit dieser Regelung soll der Gestaltungsspielraum der Vertragsstaaten bei der Umsetzung der WSK-Rechte des Übereinkommens gewahrt werden.43

Abs. 5: Auffassungen des Ausschusses

Gemäss Artikel 10 Absatz 5 des Protokolls übermittelt der Ausschuss nach der Prüfung einer Mitteilung dem Vertragsstaat umgehend seine Auffassungen. Dabei geht es insbesondere um die Frage, ob eine Verletzung des Übereinkommens oder der Fakultativprotokolle vorliegt oder nicht. Mit seinen Auffassungen kann der Ausschuss dem Staat Empfehlungen abgeben.

Entsprechend der Praxis anderer UNO-Ausschüsse können die Empfehlungen individuelle Massnahmen zur Wiedergutmachung der festgestellten Rechtsverletzung beinhalten, etwa die Ausrichtung einer Entschädigung. Der Ausschuss kann aber auch allgemeine Empfehlungen abgeben, damit sich die festgestellte Rechtsverletzung nicht widerholt. Diese können neben der Gesetzgebung auch Massnahmen wie zum Beispiel die Ausbildung der ausführenden Organe oder Öffentlichkeitsarbeit betreffen.

Im Gegensatz zu den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sind die Auffassungen der UNO-Ausschüsse betreffend Verletzungen der Menschenrechtsübereinkommen rechtlich nicht verbindlich. Da es sich um Feststellungen handelt, die von einem für den Zweck der Vertragsauslegung in Einzelfällen

40 Art. 18 Abs. 9 und 23 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Ausschusses.

41 Art. 10 der Verfahrensordnung des Ausschusses.

42 Art. 19 der Verfahrensordnung des Ausschusses.

43 Vgl. hiervor Ziff. 2.1.