Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/70: Beitritt zum Fakultativprotokoll vom 19. Dezember 2011 zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 betreffend ein Mitteilungsverfahren · 25 Seiten
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um Organisationen handelt. Eine analoge Schutzpflicht enthält Artikel 11 OP CEDAW sowie Artikel 34 EMRK.
Der zweite Absatz der Bestimmung schützt die Identität der betroffenen Personen. Ohne ihre ausdrückliche Zustimmung darf ihre Identität nicht öffentlich bekannt gemacht werden. Neben den betroffenen Kindern schützt diese Regelung auch deren Vertreter.
Art. 5 Mitteilungen von Einzelpersonen
Artikel 5 Absatz 1 legt zunächst fest, welche Personen mit einer Mitteilung an den Ausschuss gelangen können. Die Aktivlegitimation zur Einreichung von Mitteilungen steht Einzelpersonen oder Personengruppen zu. Die Mitteilungen können von den Betroffenen selbst oder von Vertreterinnen oder Vertretern eingereicht werden. Kinder können auch dann selbstständig an den Ausschuss gelangen, wenn ihre Handlungsfähigkeit vom innerstaatlichen Recht nicht anerkannt wird.27
Eine Voraussetzung des Verfahrens ist die Opfereigenschaft: Der/die Mitteilende muss nachweisen, dass er/sie persönlich und unmittelbar von einer Handlung oder Unterlassung, eventuell auch von einer gesetzlichen Regelung des Vertragsstaates betroffen ist. Der Ausschuss tritt auf eine abstrakte Beschwerde, die im Namen einer unbestimmten Vielzahl von Drittpersonen gegen ein Gesetz als solches oder eine staatliche Politik oder Praxis erhoben wird, nicht ein (keine actio popularis).
Die Bestimmung präzisiert weiter, dass das Mitteilungsverfahren sowohl für die Rechte der Kinderrechtskonvention als auch für diejenigen der ersten beiden Fakultativprotokolle anwendbar ist, sofern der Staat diesen beigetreten ist.
Der Begriff der Rechte macht deutlich, dass nur die Bestimmungen Gegenstand einer Mitteilung sein können, die für die betroffenen Personen einen Anspruch auf ein Tun oder Unterlassen seitens des Staates begründen. Nicht erfasst werden die Bestimmungen, die als Zielvorgaben für den Staat formuliert und somit rein programmatischer Natur sind.28
Absatz 2 der Bestimmung regelt die Vertretung. Im Fall von Kindern kommt diesem Aspekt eine besondere Bedeutung zu, da diese aufgrund ihres Alters und Entwicklungsstandes oft nicht in der Lage sind, selbstständig eine Beschwerde zu erheben. Zudem sind Kinder regelmässig von ihren Eltern oder anderen Verantwortlichen abhängig und verfügen kaum über eigene finanzielle Mittel. Die Vertretungsregelung ist so formuliert, dass auch Nichtregierungsorganisationen oder Menschenrechtsgruppen Mitteilungen beim Ausschuss vorbringen können.
Die Kinder werden im Fakultativprotokoll soweit möglich als selbstständige Rechtssubjekte behandelt. Zudem ist bei Kindern angesichts ihrer besonderen Situation verstärkt darauf zu achten, dass ihre Rechte nicht zur Verfolgung anderer als ihrer eigenen Interessen missbraucht werden. Grundsätzlich kann ein Vertreter deshalb nur dann eine Mitteilung im Namen der Betroffenen einreichen, wenn diese dem Vorgehen zugestimmt haben. Wenn Hinweise dafür vorliegen, dass die Zustimmung nicht freiwillig erfolgt ist, kann der Ausschuss diesbezüglich weitere Informationen
27 Vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Ausschusses.
28 Vgl. hiervor Ziff. 2.1.