Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/70: Beitritt zum Fakultativprotokoll vom 19. Dezember 2011 zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 betreffend ein Mitteilungsverfahren · 25 Seiten

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In der Schweiz sind alle staatlichen Ebenen mit der Bekanntmachung der Kinderrechtskonvention und ihren Fakultativprotokollen betraut. Die Bundesbehörden (www.admin.ch) informieren über sämtliche für die Schweiz geltenden Menschenrechtsübereinkommen in den drei Amtssprachen des Bundes, und die Web-Seite des Departements für auswärtige Angelegenheiten (www.eda.admin.ch) enthält, ebenfalls in den Amtssprachen, die jeweils jüngsten Staatenberichte der Schweiz und die dazugehörigen Empfehlungen und Schlussfolgerungen der Ausschüsse sowie weiterführende Links. Auf Kantons- und Gemeindeebene übernehmen primär die Schulen diese Aufgabe, während auf nationaler Ebene das Bundesamt für Sozialversicherungen über einen Kredit Kinderrechte (ca. 190’000 CHF / Jahr) verfügt. Mit diesem Kredit können Projekte und regelmässige Aktivitäten von NGO unterstützt werden. Er wurde bislang hälftig im Sinne von Art. 42 des Übereinkommens eingesetzt und kann zukünftig ebenfalls für die Umsetzung von Art. 17 des Fakultativprotokolls herangezogen werden.

Art. 18 bis 24 Vertragstechnische Bestimmungen

Artikel 18 bis 24 weisen vertragstechnischen Charakter auf. Unterzeichnung, Ratifikation und Betritt (Art. 18), Inkrafttreten (Art. 19), zeitlicher Geltungsbereich (Art. 20), Änderungen (Art. 21) und Kündigung (Art. 22) sind nach dem Vorbild anderer Übereinkommen geregelt. Für die Schweiz würde das Fakultativprotokoll drei Monate nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft treten. Artikel 23 betrifft die Unterrichtungspflichten des Generalsekretärs der Vereinten Nationen, der Depositar des Protokolls ist. Artikel 24 regelt die Hinterlegung des Fakultativprotokolls in allen amtlichen Sprachfassungen der Vereinten Nationen sowie die Übermittlung der beglaubigten Abschriften des Fakultativprotokolls an die Vertragsstaaten.

Die Artikel 15 bis 24 enthalten die Schlussbestimmungen des Fakultativprotokolls. Während der Verhandlungen war umstritten, ob die Schlussbestimmungen eine Klausel zur Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von Vorbehalten beinhalten sollten. Auf eine solche Regelung wurde schliesslich verzichtet. Damit gilt Artikel 19 Buchstabe c des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, wonach Vorbehalte angebracht werden dürfen, wenn sie nicht mit dem Ziel und Zweck des Vertrags unvereinbar sind. Vorbehalte, mit denen einzelne Garantien vom Anwendungsbereich des Protokolls ausgenommen werden, sind nicht zulässig.

3 Auswirkungen

3.1 Auswirkungen auf den Bund

3.1.1 Finanzielle Auswirkungen

Das Fakultativprotokoll ist ausschliesslich prozeduraler Natur und enthält keine materiellen Rechtsbestimmungen. Es ist davon auszugehen, dass ein Beitritt keine direkten finanziellen Auswirkungen haben wird.

3.1.2 Personelle Auswirkungen

Das Bundesamt für Justiz (BJ) vertritt die Schweiz vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sowie in allen Mitteilungsverfahren vor UNO-Ausschüssen, denen die Schweiz bisher beigetreten ist (CAT, CERD, CEDAW). Es ist somit