Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/70: Beitritt zum Fakultativprotokoll vom 19. Dezember 2011 zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 betreffend ein Mitteilungsverfahren · 25 Seiten

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naheliegend, das BJ auch mit der Vertretung vor dem Ausschuss für die Rechte des Kindes zu beauftragen. Diese Lösung dient einerseits der Effizienz, und andererseits kann damit eine kohärente Haltung der Schweiz in diesen Verfahren gewährleistet werden. Zudem kann mit einer einheitlichen Vertretung einfacher kontrolliert werden, ob sich der Verfasser einer Mitteilung nicht gleichzeitig an mehrere internationale Kontrollorgane wendet.

Prognosen über die zu erwartende Zahl zugestellter Mitteilungen sind kaum möglich. Während der Schweiz vom Ausschuss gegen Folter seit dem Beitritt zum CAT am 2. Dezember 1986 160 Mitteilungen zugestellt wurden, fällt die Zahl der vom Ausschuss für die Beseitigung der Rassendiskriminierung und vom Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau zugestellten Mitteilungen bislang kaum ins Gewicht. Sollte sich an dieser Sachlage nichts ändern und sich auch die Zahl der nach dem Beitritt zum dritten Fakultativprotokoll zugestellten Mitteilungen in vergleichbar kleinem Rahmen bewegen, könnte die Vertretung der Schweiz im Rahmen der bestehenden personellen Ressourcen gewährleistet werden.

3.1.3 Andere Auswirkungen

Beim individuellen Mitteilungsverfahren handelt es sich nicht um ein Gerichtsverfahren und die Auffassungen des Ausschusses sind rechtlich nicht verbindlich. Erkennt der Ausschuss eine Verletzung des Übereinkommens und formuliert er in diesem Zusammenhang Empfehlungen an die Schweiz, ist diese somit nicht verpflichtet, entsprechende Massnahmen zu ergreifen.

In seiner bisherigen Praxis hat der Bundesrat allerdings die Auffassungen von UNO-Vertragsorganen stets umgesetzt. Dabei handelte es sich ausschliesslich um Auffassungen des Ausschusses zur Verhütung von Folter betreffend die Ausweisung von ausländischen Staatsangehörigen, die im Zielstaat einem konkreten Risiko von Misshandlungen ausgesetzt gewesen wären. Den Verfassern der Mitteilungen wurde ein Aufenthaltstitel gewährt und die Erwägungen des Ausschusses wurden in der späteren Praxis der schweizerischen Behörden berücksichtigt.

Anders verhält es sich mit den Empfehlungen, die im Rahmen der Mitteilungsverfahren erteilt werden können. Solche Empfehlungen hat die Schweiz bislang erst einmal vom Ausschuss gegen Rassendiskriminierung erhalten.47 Ihre Verbindlichkeit wird gleich eingeschätzt wie diejenige der Empfehlungen im Staatenberichtsverfahren. Dies bedeutet, dass sie nicht umgesetzt werden, wenn sie nicht sachgerecht oder praktikabel erscheinen oder wenn ihr Ziel nach Auffassung der Schweiz durch andere Massnahmen besser erreicht werden kann. Die Gründe dafür werden dem Ausschuss erläutert.

Nach dem Gesagten ist es nicht ausgeschlossen, dass sich Auffassungen und Empfehlungen des Ausschusses auf die schweizerische Rechtsordnung und Behördenpraxis auswirken könnten. Der Bundesrat geht jedoch davon aus, dass die Anzahl

47 Vgl. Auffassungen vom 18. Februar 2014 in der Sache 50/2012, A.M.M. gegen die Schweiz. In diesem Verfahren hat der Ausschuss verschiedene Empfehlungen formuliert, obwohl er auf die Mitteilung wegen Unvereinbarkeit ratione materiae mit den Bestimmungen des Übereinkommens nicht eingetreten ist.