Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/70: Beitritt zum Fakultativprotokoll vom 19. Dezember 2011 zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 betreffend ein Mitteilungsverfahren · 25 Seiten
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Das Untersuchungsverfahren stellt eine wichtige Ergänzung des Mitteilungsverfahrens dar. Es ermöglicht dem Ausschuss, auch ohne Vorliegen einer Mitteilung gegen schwerwiegende und systematische Verletzungen der Garantien des Übereinkommens vorzugehen. Gerade in solchen Fällen kann es schwierig sein, eine Mitteilung einzubringen. Dies ist bei Kindern in besonderem Masse der Fall, da sie noch weniger als Erwachsene in der Lage sind, ihre Rechte selbstständig geltend zu machen. Dem Untersuchungsverfahren kommt zudem eine gewisse Präventionsfunktion zu. Allein die Möglichkeit einer unabhängigen Untersuchung kann den Staat womöglich dazu anhalten, die Garantien des Übereinkommens verstärkt zu beachten.
Es erscheint nicht opportun, anlässlich des Beitritts zum Protokoll zu erklären, dass die Schweiz das Verfahren nicht anerkennt. Das Protokoll wurde bisher von sechzehn Staaten ratifiziert; lediglich einer dieser Staaten (Monaco) hat eine entsprechende Erklärung abgegeben. Die Anerkennung des Verfahrens entspricht zudem der Haltung der Schweiz zu anderen Untersuchungsverfahren.
Art. 15 Internationale Unterstützung und Zusammenarbeit
Nach Artikel 15 Absatz 1 kann der Ausschuss mit Zustimmung des betreffenden Vertragsstaats seine Auffassungen oder Empfehlungen Sonderorganisationen, Fonds und Programmen der Vereinten Nationen und anderen zuständigen Stellen übermitteln.
Absatz 2 ermächtigt den Ausschuss, mit Zustimmung des betreffenden Vertragsstaates, diesen Stellen Informationen zu den Mitteilungen zu übermitteln. Dank diesen Informationen sollen die Stellen dem Staat bei der Erfüllung seiner Pflichten aus dem Übereinkommen und den ersten beiden dazugehörigen Fakultativprotokollen behilflich sein.
Diese Bestimmung ist Artikel 14 des Fakultativprotokolls zum UNO-Pakt I nachgebildet, mit dem Unterschied, dass in letzterem zusätzlich die Errichtung eines Treuhandfonds zur Unterstützung der Staaten bei der Umsetzung ihrer Verpflichtungen vorgesehen ist.
Art. 16 Bericht an die Generalversammlung
Artikel 16 betrifft die Berichtspflichten des Ausschusses. Nach Artikel 44 Absatz 5 der Kinderrechtskonvention hat der Ausschuss der UNO-Generalversammlung über den Wirtschafts- und Sozialrat (ECOSOC) alle zwei Jahre einen Bericht über seine Tätigkeiten vorzulegen. Gemäss Artikel 16 des Fakultativprotokolls soll dieser Bericht auch eine Zusammenfassung seiner Tätigkeiten nach diesem Protokoll enthalten.
Art. 17 Verbreitung des Fakultativprotokolls und Informationen über das
Fakultativprotokoll
Diese Bestimmung verpflichtet den Vertragsstaat, das Fakultativprotokoll bekannt zu machen und zu verbreiten. Der Vertragsstaat soll die Bemerkungen des Ausschusses allen Erwachsenen und Kindern, einschliesslich solchen mit Behinderungen, zugänglich machen. Art. 17 des Fakultativprotokolls ist Artikel 42 der Kinderrechtskonvention nachgebildet, welcher zur Bekanntmachung der Konventionsinhalte verpflichtet.