Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/70: Beitritt zum Fakultativprotokoll vom 19. Dezember 2011 zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 betreffend ein Mitteilungsverfahren · 25 Seiten

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einholen lassen.29 Die Bestimmung steht im Zusammenhang mit Artikel 3 Absatz 2 des Protokolls, wonach der Ausschuss die Prüfung einer Mitteilung ablehnen kann, wenn diese seiner Auffassung nach nicht dem Wohl des Kindes entspricht.

Ausnahmen vom Grundsatz der Zustimmung sind nur möglich, wenn der Verfasser der Mitteilung sein Vorgehen rechtfertigen kann. Ein solches Vorgehen ist zum Beispiel denkbar, wenn die mutmasslichen Opfer die Tragweite des Verfahrens nicht erkennen können oder mangels Kontakt zu Aussenstehenden oder aus Furcht vor Repressalien ihre Zustimmung nicht erteilen können. Das Reglement des Ausschusses sieht vor, dass die Betroffenen soweit möglich über das Verfahren informiert werden. Ihren Auffassungen wird unter Berücksichtigung ihres Alters und ihrer Reife gebührend Rechnung getragen.30

Art. 6 Vorläufige Massnahmen

Den Mitteilungen kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Gemäss Artikel 6 des Fakultativprotokolls kann der Ausschuss den Mitgliedstaat jedoch ersuchen, vorläufige Massnahmen zu treffen. Die Massnahmen sind an die Voraussetzung geknüpft, dass sie notwendig sind, um einen nicht wiedergutzumachenden Schaden für das oder die Opfer der behaupteten Verletzung abzuwenden. Der Ausschuss kann dem Vertragsstaat ab dem Zeitpunkt der Mitteilung bis zum Entscheid in der Sache jederzeit ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen übermitteln.

Bei der Beurteilung, was ein "nicht wiedergutzumachender Schaden" ist, steht dem Ausschuss ein gewisser Ermessensspielraum zu. Für die Ausübung dieses Ermessens wird er sich voraussichtlich an der Praxis betreffend andere Menschenrechtsübereinkommen orientieren.31 Wesentliches Kriterium für die Annahme eines "nicht wiedergutzumachenden Schadens" sind demnach die Schwere und die Irreversibilität der Folgen für das oder die Opfer, die eine spätere Entscheidung des Ausschusses in der Sache selbst obsolet machen könnten.32

Die Verbindlichkeit der vorläufigen Massnahmen war in den Verhandlungen umstritten. Nach Auffassung des Bundesrates kommt ihnen keine rechtliche Verbindlichkeit zu.33 Der Wortlaut der Bestimmung bestätigt diese Auffassung, indem von einem Gesuch und nicht von einer Anordnung die Rede ist. Mit der Anerkennung der Zuständigkeit des Ausschusses zur Prüfung von Mitteilungen verpflichten sich die Vertragsstaaten jedoch, Gesuchen des Ausschusses im Rahmen des Verfahrens in guten Treuen Folge zu geben. Damit sind sie grundsätzlich gehalten, die vorläufigen Massnahmen umzusetzen.

29 Vgl. Art. 13 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Ausschusses.

30 Dieser Grundsatz ist auch in Art. 2 des Fakultativprotokolls verankert. Siehe hierzu Erläuterung zu Art. 2.

31 Die vorläufigen Massnahmen werden namentlich in Art. 108 Abs. 1 der Verfahrensordnung des CAT, Art. 94 Abs. 3 der Verfahrensordnung des CERD und in Art. 5 OP CEDAW geregelt.

32 Vgl. etwa den Entscheid Nr. 2/2003 vom 26. Januar 2005 des Ausschusses für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau, A.T. gegen Ungarn.

33 Vgl. Botschaft vom 29. November 2006 über die Genehmigung des Fakultativprotokolls vom 6. Oktober 1999 zum Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (OP-CEDAW), BBl 2006 9787, 9806.