Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/70: Beitritt zum Fakultativprotokoll vom 19. Dezember 2011 zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 betreffend ein Mitteilungsverfahren · 25 Seiten
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1 Grundzüge der Vorlage
1.1 Ausgangslage
Mit der Verabschiedung des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes1 (nachfolgend Kinderrechtskonvention oder Übereinkommen genannt) durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen wurden erstmals in einer umfassenden Art und Weise auf internationaler Ebene die Rechte des Kindes verankert. Das Übereinkommen beruht auf dem Grundsatz, dass Kinder nicht Objekte, sondern Subjekte mit eigenen Rechten sind. Es zählt gegenwärtig 194 Vertragsstaaten, was es zum meist ratifizierten UNO-Menschenrechtsübereinkommen macht. Dadurch hat es wesentlich zu einer Anerkennung der Rechte der Kinder als unveräusserlicher und integraler Bestandteil der allgemeinen Menschenrechte beigetragen. Die Fakultativprotokolle zur Kinderrechtskonvention vom 25. Mai 2000 betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie2 sowie betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten3 ergänzen die Kinderrechtskonvention in den genannten Bereichen. Die Schweiz hat sowohl die Kinderrechtskonvention wie auch diese beiden dazugehörigen Fakultativprotokolle ratifiziert.
Die Kinderrechtskonvention und die beiden Fakultativprotokolle sahen lange als einziges Kontrollinstrument ein Berichtsverfahren vor, in welchem der Ausschuss für die Rechte des Kindes (nachfolgend Ausschuss genannt) Berichte der Vertragsstaaten zur Umsetzung des Übereinkommens bzw. der Protokolle prüft. Im Unterschied zu den meisten anderen Menschenrechtsübereinkommen der UNO verfügte die Kinderrechtskonvention zunächst über keine weiteren Kontrollinstrumente wie etwa ein individuelles Mitteilungsverfahren, ein zwischenstaatliches Mitteilungsverfahren oder ein Untersuchungsverfahren. Um die Kinderrechtskonvention wirksamer umsetzen zu können, hat die Generalversammlung der Vereinten Nationen am 19. Dezember 2011 das Fakultativprotokoll zur Kinderrechtskonvention betreffend ein Mitteilungsverfahren (nachfolgend Fakultativprotokoll oder Protokoll genannt) verabschiedet. Es ergänzt die Kinderrechtskonvention um diese weiteren Kontrollverfahren und sieht in erster Linie die Möglichkeit einer schriftlichen Mitteilung einer Einzelperson oder Personengruppe über eine behauptete Verletzung ihrer Rechte an den Ausschuss vor.
1.2 Die Entstehungsgeschichte des Fakultativprotokolls
Am 17. Juni 2009 beauftragte der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen eine Arbeitsgruppe, die Möglichkeit der Ausarbeitung eines Fakultativprotokolls zur Kinderrechtskonvention über ein Mitteilungsverfahren zu prüfen. Die Arbeitsgruppe verabschiedete ihren Bericht am 21. Januar 2010 und übermittelte ihn dem Menschenrechtsrat. Daraufhin verlängerte der Menschenrechtsrat am 24. März 2010 das