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Vernehmlassung 2015/112: Revision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) · 19 Seiten

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3 Ein beaufsichtigtes Versicherungsunternehmen, das die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Aufsicht erfüllt, darf aus der Aufsicht erst entlassen werden, wenn es allen Versicherungsnehmern das Recht eingeräumt hat, den Versicherungsvertrag aufzulösen. Für den Zeitpunkt nach der Auflösung bezahlte Prämien sind ohne Abzug zurückzuerstatten.

Art. 86 Abs. 1 Bst. e

1 Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

e. eine der Pflichten nach Artikel 2bis oder Artikel 45 verletzt;