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Vernehmlassung 2015/112: Revision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) · 19 Seiten

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Art. 10a

Unmöglichkeit desEin Versicherungsvertrag ist nichtig, soweit er mit Bezug auf ein Eintritts des

befürchteten künftiges Ereignis abgeschlossen wird, von dem lediglich das Versi-Ereignisses cherungsunternehmen weiss oder wissen muss, dass dessen Eintritt

unmöglich ist.

Art. 11

Police1 Das Versicherungsunternehmen stellt dem Versicherungsnehmer

a. Inhalt

eine schriftliche Police aus, welche die Rechte und Pflichten der Parteien festhält.

2 Es muss dem Versicherungsnehmer auf Verlangen eine Kopie der im Antrag enthaltenen oder anderweitig abgegebenen Erklärungen des Antragstellers, auf deren Grundlage die Versicherung abgeschlossen wurde, ausstellen.

Art. 12

Aufgehoben

Art. 13

b. rechtliche Natur1 Der Anspruch aus einem Summenversicherungsvertrag kann weder der Police;

Abtretung und durch Indossierung noch durch einfache Übergabe der Police abgetre-Verpfändung ten oder verpfändet werden. Abtretung und Verpfändung bedürfen zu

ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form und der Übergabe der Police sowie der schriftlichen Anzeige an das Versicherungsunternehmen.

2Bisheriger Art. 73 Abs. 2

Art. 16 Randtitel, Abs. 1 und 3

Gegenstand der1 Gegenstand der Versicherung ist ein versicherbares Interesse des Versicherung

Versicherungsnehmers (Versicherung für eigene Rechnung) oder eines Dritten (Versicherung für fremde Rechnung). Sie kann sich auf die Person, auf Sachen oder auf das übrige Vermögen des Versicherungsnehmers (Eigenversicherung) oder eines Dritten (Fremdversicherung) beziehen.

3 Bei der Versicherung für fremde Rechnung kann das Versicherungsunternehmen Einreden, die ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehen, auch gegenüber dem Dritten erheben.

Art. 17 und 18

Aufgehoben