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Vernehmlassung 2015/112: Revision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) · 19 Seiten
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Gliederungstitel vor Art. 97
III. Zwingende Bestimmungen
Art. 97
Vorschriften, die Folgende Vorschriften dieses Gesetzes dürfen durch Vertragsabrede nicht abgeändert
werden dürfen nicht geändert werden: die Artikel 10 Absatz 2, 10a, 13, 35, 35b, 35d,
37 41 Absatz 2, 46b Absätze 1 und 2, 47, 47a, 51, 58 Absatz 4, 74 Absatz 1 sowie 95c Absätze 1 und 2.
Art. 98
Vorschriften, die Die folgenden Vorschriften dieses Gesetzes dürfen durch Vertragsabnicht zuungunsten
des Versiche- rede nicht zuungunsten des Versicherungsnehmers oder des Anrungsnehmers oderspruchsberechtigten geändert werden: die Artikel 1–3a, 6–9, 11, 14 des Anspruchsbe-
rechtigten Absätze 2 und 4, 15, 20, 21, 24, 27–33, 35a, 35c, 36, 38 Absätze 1 und abgeändert werden2, 39 Absatz 2 Ziffer 2 zweiter Satz, 42 Absätze 1 und 2, 42c, 44–46a, dürfen
46c, 50, 54–57, 59–60a Absätze 1 und 2, 76 Absatz 1, 77 Absatz 1, 89–95b Absatz 1, 95c Absatz 3 und 96.
Art. 98a
Ausnahmen1 Die Artikel 97 und 98 gelten nicht bei Kredit-, Kautions- und Trans-
portversicherungen, soweit es sich um Versicherungen von beruflichen oder gewerblichen Risiken handelt. Sie gelten auch nicht bei professionellen Versicherungsnehmern.
2 Als professionelle Versicherungsnehmer gelten:
a. Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die der beruflichen Vorsorge dienen;
b. Finanzintermediäre nach dem Bankengesetz vom 8. November 19345 und dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 20066;
c. Versicherungsunternehmen nach dem VAG7;
d. ausländische Versicherungsnehmer, die einer gleichwertigen prudenziellen Aufsicht unterstehen wie die Personen nach den Buchstaben a–c;
e. öffentlich-rechtliche Körperschaften mit professionellem Risikomanagement;
f. Unternehmen mit professionellem Risikomanagement.