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Vernehmlassung 2015/112: Revision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) · 19 Seiten
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Art. 76 Abs. 3
3 Verliert eine begünstigte Person aus Gründen, die sie zu verantworten hat, ihre Ansprüche, so kommt ihr Anteil den übrigen Begünstigten zu gleichen Teilen zu.
Art. 78 Abs. 2
2 Erlebt eine begünstigte Person den Eintritt des befürchteten Ereignisses nicht und sind keine Nachbegünstigten benannt, so steht ihr Anspruch ihren Erben zu.
Art. 87 und 88
Aufgehoben
Art. 89
Lebensversiche- Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag unabhängig von der rung; Vorzeitige
Beendigung und vereinbarten Dauer nach Ablauf eines Jahres durch Erklärung schrift-Umwandlung lich kündigen.
Art. 89a
Aufgehoben
Art. 90
Umwandlung und1 Hat die Versicherung einen Umwandlungswert, so kann der Versi-Rückkauf
a. Im Allgemeinen cherungsnehmer verlangen, dass sie ganz oder teilweise in eine prä-
mienfreie Versicherung umgewandelt wird. Der Vertrag kann dafür einen Mindestwert vorsehen.
2 Unterschreitet der Umwandlungswert den vorgesehenen Mindestwert, so richtet das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer eine angemessene Entschädigung aus.
3 Ist bei einer Versicherung der Eintritt des befürchteten Ereignisses gewiss und hat die Versicherung bei ganzer oder teilweiser Beendigung des Vertrags einen Rückkaufswert, so kann der Versicherungsnehmer dessen Auszahlung verlangen.
Art. 95
Pfandrecht des Hat der Anspruchsberechtigte den Anspruch aus dem Lebensversiche-Versicherungsun-
ternehmens; rungsvertrag dem Versicherungsunternehmen verpfändet, so ist das Liquidation Versicherungsunternehmen berechtigt, seine Forderung mit dem
Rückkaufswert der Versicherung zu verrechnen, nachdem er unter Androhung der Säumnisfolgen den Schuldner ohne Erfolg schriftlich