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Vernehmlassung 2015/112: Revision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) · 19 Seiten
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2 Sie teilen den Schaden untereinander im Verhältnis ihrer Leistungspflichten auf, die ohne Vorliegen einer Mehrfachversicherung bestanden hätten.
Gliederungstitel nach Art. 47a
II. Besondere Bestimmungen
1. Abschnitt: Sachversicherung
Art. 48, 49, 50 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 51a
Versicherungs-1
summe; Ersatz- Soweit der Vertrag oder dieses Gesetz (Art. 42c) nicht anders pflicht bei bestimmt, haftet das Versicherungsunternehmen für den Schaden nur Unterversicherung
bis auf die Höhe der Versicherungssumme.
2Bisheriger Art. 69 Abs. 2
Art. 52 und 53
Aufgehoben
Art. 54 Abs. 2 und 3 erster Satz
2 Der neue Eigentümer kann den Übergang des Vertrags durch eine Erklärung schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, bis spätestens 30 Tage nach der Handänderung ablehnen.
3 Das Versicherungsunternehmen kann den Vertrag innert 14 Tagen nach Kenntnis des neuen Eigentümers schriftlich kündigen....
Art. 55
Aufgehoben
Art. 58
Bisheriger Art. 67
Gliederungstitel vor Art. 59