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Vernehmlassung 2015/112: Revision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) · 19 Seiten

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Art. 42a Randtitel

Schadenminde- Bisheriger Art. 61 Abs. 1 und 2

rungspflicht

Art. 42b

Bisheriger Art. 68 Abs. 1 und 2

Art. 42c

Schadenminde-1 Das Versicherungsunternehmen ist gehalten, dem Anspruchsberechrungskosten

tigten die zum Zwecke der Schadensminderung (Art. 42a) nicht offenbar unzweckmässig aufgewendeten Kosten auch dann zu vergüten, wenn die getroffenen Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind, oder wenn diese Kosten und der Schadenersatz zusammen den Betrag der Versicherungssumme übersteigen.

2 Bisheriger Art. 70 Abs. 2

Gliederungstitel vor Art. 43

8. Abschnitt: Weitere Bestimmungen

Art. 44 Abs. 1

1 Das Versicherungsunternehmen ist verpflichtet, für alle Mitteilungen, die ihm nach Massgabe des Vertrags oder dieses Gesetzes gemacht werden müssen, mindestens eine inländische Meldestelle zu bezeichnen und dem Versicherungsnehmer, sowie dem Anspruchsberechtigten, der seine Rechte beim Versicherungsunternehmen schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, angemeldet hat, zur Kenntnis zu bringen.

Art. 45, Randtitel und Abs. 1

Vertragsverletzung 1 Ist vereinbart worden, dass der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte wegen Verletzung einer Obliegenheit von einem Rechtsnachteil betroffen wird, so tritt dieser Nachteil nicht ein, wenn die Verletzung:

a. den Umständen nach als eine unverschuldete anzusehen ist; oder

b. keinen Einfluss auf den Eintritt des befürchteten Ereignisses und auf den Umfang der dem Versicherungsunternehmen obliegenden Leistungen gehabt hat.