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Vernehmlassung 2015/112: Revision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) · 19 Seiten
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2 Vorbehalten bleibt:
a. die Krankenversicherung im Falle des Versicherungswechsels, soweit unter den betroffenen Versicherungsunternehmen das Behandlungsprinzip gilt;
b. die Haftpflichtversicherung, bei der die während der Vertragsdauer geltend gemachten Ansprüche versichert sind (Anspruchserhebungsprinzip).
Art. 35d
Hängige Versiche- Vertragsbestimmungen, die ein Versicherungsunternehmen berechtirungsfälle
gen, bei Beendigung des Vertrags nach Eintritt des befürchteten Ereignisses bestehende periodische Leistungsverpflichtungen als Folge von Krankheit oder Unfall bezüglich Dauer oder Umfang einseitig zu beschränken oder aufzuheben, sind nichtig.
Art. 36 Abs. 1 und 2
1 Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, den Vertrag jederzeit zu kündigen, wenn das am Vertrag beteiligte Versicherungsunternehmen nicht über die nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 20042 (VAG) notwendige Bewilligung zur Versicherungstätigkeit verfügt oder ihm diese entzogen worden ist.
2Aufgehoben
Art. 37 Abs. 1 zweiter Satz und 2
1 ...Artikel 55 VAG3 bleibt vorbehalten.
2 Der Versicherungsnehmer kann die in Artikel 36 Absatz 3 dieses Gesetzes festgestellte Forderung geltend machen.
Gliederungstitel vor Art. 38
7. Abschnitt: Eintritt des befürchteten Ereignisses
Art. 38 Abs. 1bis
1bis Ist im Vertrag für das Einreichen der Schadenanzeige eine bestimmte Frist vorgesehen, so muss diese angemessen sein.
Art. 42 Abs. 3
Aufgehoben