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Vernehmlassung 2015/112: Revision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) · 19 Seiten

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f. die Rückkaufs- und Umwandlungswerte sowie die mit einer rückkaufsfähigen Lebensversicherung verbundenen Kosten;

h. das Widerrufsrecht nach Artikel 2a sowie über Form und Frist des Widerrufs;

i. eine Frist für das Einreichen der Schadenanzeige nach Artikel 38 Absatz 1bis;

j. das Recht, die Prämien einseitig anzupassen, falls ihm der Vertrag ein solches Recht einräumt, und die entsprechenden Voraussetzungen (Art. 35 Abs. 2).

3 Schliesst ein Arbeitgeber zum Schutze seiner Arbeitnehmer eine kollektive Personenversicherung ab, so ist er verpflichtet, die Arbeitnehmer über den wesentlichen Inhalt des Vertrags sowie dessen Änderungen und Auflösung schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht zu informieren. Das Versicherungsunternehmen stellt ihm die dazu erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.

Art. 4 Abs. 1 und 3

1 Der Antragsteller hat dem Versicherungsunternehmen an Hand eines Fragebogens oder auf sonstiges Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm beim Vertragsabschluss bekannt sind oder bekannt sein müssen, mitzuteilen. Sowohl das Befragen, als auch die Mitteilung haben schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu erfolgen.

3 Die Gefahrstatsachen, auf welche die Fragen des Versicherungsunternehmens in bestimmter, unzweideutiger Fassung gerichtet sind, werden als erheblich vermutet.

Art. 5 Randtitel c und Abs. 2

c. Bei der Fremd-2 Bei Fremdversicherungen (Art. 16) sind auch diejenigen erheblichen versicherung

Gefahrstatsachen anzuzeigen, die dem versicherten Dritten selbst oder seinem Zwischenbeauftragten bekannt sind oder bekannt sein müssen, es sei denn, dass der Vertrag ohne Wissen dieser Personen abgeschlossen wird, oder dass die rechtzeitige Benachrichtigung des Antragstellers nicht möglich ist.

Art. 6 Abs. 1 und 3

1 Hat der Anzeigepflichtige bei der Beantwortung der Fragen gemäss Artikel 4 Absatz 1 eine erhebliche Gefahrstatsache, die er kannte oder kennen musste und über die er befragt worden ist, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Erklärung zu kündigen. Die Kündigung