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Vernehmlassung 2015/112: Revision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) · 19 Seiten

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oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, aufgefordert hat, binnen sechs Monaten, vom Empfange der Aufforderung an gerechnet, die Schuld zu bezahlen.

Gliederungstitel vor Art. 95a

4. Abschnitt: Unfall- und Krankenversicherung

Art. 95a

Kollektive Unfall- Aus der kollektiven Unfall- oder Krankenversicherung steht demjeni- und Krankenversi-

cherung; gen, zu dessen Gunsten die Versicherung abgeschlossen worden ist, Forderungsrecht mit dem Eintritt des Unfalls oder der Krankheit ein selbstständiges des Begünstigten

Forderungsrecht gegen das Versicherungsunternehmen zu.

Art. 95b

Bisheriger Art. 88

Gliederungstitel vor Art. 95c

5. Abschnitt: Koordination

Art. 95c

Regressrecht des1 Leistungen aus Schadenversicherungen sind mit anderen schaden-Versicherungsun-

ternehmens ausgleichenden Leistungen nicht kumulierbar.

2 Im Umfang und zum Zeitpunkt seiner Leistung tritt das Versicherungsunternehmen für die von ihm gedeckten gleichartigen Schadensposten in die Rechte des Versicherten ein.

3 Die Bestimmung nach Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn der Schaden durch eine Person leichtfahrlässig herbeigeführt worden ist, die in einer engen Beziehung zum Versicherten steht. In einer engen Beziehung stehen namentlich Personen, die:

a. in einer häuslichen Gemeinschaft leben;

b. in einem Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten stehen;

c. ermächtigt sind, die versicherte Sache zu nutzen.

Art. 96

Ausschluss des In der Summenversicherung gehen die Ansprüche, die dem An-Regressrechtes des

Versicherungsun- spruchsberechtigten infolge Eintrittes des befürchteten Ereignisses ternehmens gegenüber Dritten zustehen, nicht auf das Versicherungsunternehmen

über.