Vorlage
Vernehmlassung 2015/112: Revision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) · 19 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 7Fedlex · Vorlage
2 Das Versicherungsunternehmen ist berechtigt, innert vier Wochen nach dem Zugang der Anzeige entweder den Vertrag mit einer Frist von sechs Wochen schriftlich zu kündigen oder die Prämie auf den Zeitpunkt der Gefahrserhöhung anzupassen.
3 Im Fall einer Prämienerhöhung ist der Versicherungsnehmer berechtigt, den Vertrag innert vier Wochen nach dem Zugang der angezeigten Prämienerhöhung mit einer Frist von vier Wochen schriftlich zu kündigen.
4 Wird der Vertrag gekündigt, so hat das Versicherungsunternehmen in jedem Fall vom Zeitpunkt der Gefahrserhöhung bis zum Erlöschen des Vertrags Anspruch auf eine Prämienerhöhung.
5 Zeigt ein Versicherungsnehmer die Gefahrserhöhung nicht an, so kann das Versicherungsunternehmen seine Leistung kürzen, soweit der Eintritt eines Schadens durch die nicht oder nicht richtig angezeigte Gefahrserhöhung begünstigt oder dessen Umfang dadurch vergrössert wurde.
Art. 28a
Gefahrsminderung 1 Bei einer wesentlichen Gefahrsminderung ist der Versicherungsnehmer berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von vier Wochen schriftlich zu kündigen oder eine Prämienreduktion zu verlangen.
2 Lehnt das Versicherungsunternehmen eine Prämienreduktion ab oder ist der Versicherungsnehmer mit der angebotenen Reduktion nicht einverstanden, so ist dieser berechtigt, den Vertrag innert vier Wochen seit Zugang der Stellungnahme des Versicherungsunternehmens mit einer Frist von vier Wochen schriftlich zu kündigen.
3 Die Prämienreduktion wird mit dem Zugang der Mitteilung nach Absatz 1 beim Versicherungsunternehmen wirksam.
Art. 29 und 30
Aufgehoben
Art. 31
Gefahrsänderung Umfasst der Vertrag mehrere Gegenstände oder Personen, und bezieht beim Kollektivver-
sicherungsvertragesich die Änderung der Gefahr nur auf einen Teil dieser Gegenstände oder Personen, so können beide Parteien verlangen, dass der Vertrag für den übrigen Teil zu der darauf entfallenden Prämie weitergeführt wird.
Art. 32 Ziff. 1 und 4, Art. 34
Aufgehoben