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Vernehmlassung 2015/112: Revision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) · 19 Seiten
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Gliederungstitel vor Art. 1
1. Abschnitt: Abschluss des Vertrags
Art. 2a
Widerrufsrecht1 Der Versicherungsnehmer kann seinen Antrag zum Abschluss des Vertrags oder die Erklärung zu dessen Annahme schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, widerrufen.
2 Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage und beginnt, sobald der Versicherungsnehmer den Vertrag beantragt oder angenommen hat.
3 Die Frist ist eingehalten, wenn der Versicherungsnehmer am letzten Tag der Widerrufsfrist seinen Widerruf dem Versicherungsunternehmen mitteilt oder seine Widerrufserklärung der Post übergibt.
4 Ausgeschlossen ist das Widerrufsrecht bei kollektiven Personenversicherungen, vorläufigen Deckungszusagen, Vereinbarungen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat sowie gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen.
Art. 2b
Wirkung des1 Der Widerruf bewirkt, dass der Antrag zum Vertragsabschluss oder Widerrufs
die Annahmeerklärung des Versicherungsnehmers von Anfang an unwirksam ist.
2 Die Parteien müssen bereits empfangene Leistungen zurückerstatten.
3 Der Versicherungsnehmer schuldet dem Versicherungsunternehmen keine weitere Entschädigung. Wo es der Billigkeit entspricht, hat der Versicherungsnehmer dem Versicherungsunternehmen die Kosten für besondere Abklärungen, die dieses in guten Treuen im Hinblick auf den Vertragsabschluss vorgenommen hat, teilweise oder ganz zu erstatten.
Gliederungstitel vor Art. 3
2. Abschnitt: Aufklärungspflichten
Art. 3 Abs. 1 Einleitungssatz Bst. b, f, h–j, Abs. 3
1 Das Versicherungsunternehmen muss den Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrags verständlich über seine Identität und den wesentlichen Inhalt des Versicherungsvertrags informieren. Es muss informieren über:
b. den Umfang des Versicherungsschutzes und darüber, ob es sich um eine Summen- oder Schadenversicherung handelt;