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Vernehmlassung 2015/112: Revision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) · 19 Seiten

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Art. 59 Randtitel (betrifft nur den französischen Text), Abs. 2

2 Bei obligatorischen Haftpflichtversicherungen können geschädigten Personen gegenüber Einreden aus grobfahrlässiger oder vorsätzlicher Verursachung des versicherten Ereignisses, Verletzung von Obliegenheiten, unterbliebener Prämienzahlung oder einem vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht entgegen gehalten werden.

Art. 60a

Direktes Forde-1 Die geschädigte Person hat im Rahmen der Versicherungsdeckung rungsrecht und

Auskunftsanspruchein direktes Forderungsrecht gegen das Versicherungsunternehmen. Vorbehalten bleiben Einwendungen und Einreden, die ihr das Versicherungsunternehmen aufgrund des Gesetzes oder des Vertrags entgegenhalten kann.

2 Die geschädigte Person kann von der haftpflichtigen Person Auskunft über deren Haftpflichtversicherungsschutz verlangen.

3 Dieser Artikel findet auf die nicht obligatorische Haftpflichtversicherung für reine Vermögensschäden keine Anwendung.

Art. 61–72

Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 73

3. Abschnitt: Lebensversicherung

Art. 73

Aufgehoben

Art. 74 Abs. 1 und 3

1 Die Versicherung auf den Tod einer anderen Person bedarf deren Zustimmung, jede Änderung der Begünstigung deren Genehmigung. Beides hat schriftlich zu erfolgen.

3Aufgehoben

Art. 75

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