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Vernehmlassung 2015/112: Revision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) · 19 Seiten

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Anhang (Ziff. II)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Obligationenrecht8

Art. 113

Aufgehoben

2. Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 20049

Art. 2 Abs. 2 Bst. e und f

2 Von der Aufsicht nach diesem Gesetz ausgenommen sind:

e. Vereine, Verbände, Genossenschaften und Stiftungen, die ihren Mitgliedern, Genossenschaftern und Destinatären Bürgschaften, Garantien oder andere Geschäfte mit Sicherungscharakter gewähren, sofern ihr örtlicher Tätigkeitsbereich sich auf das Hoheitsgebiet der Schweiz beschränkt und ein erwirtschafteter Gewinn den Bürgschafts- und Garantienehmern zugewiesen wird;

f. Institute, die gemäss einem der anderen Finanzmarktgesetze nach Artikel 1 Absatz 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200710 von der FINMA beaufsichtigt werden, selbst jedoch keine Versicherungsunternehmen sind und Bürgschaften, Garantien oder andere Geschäfte mit Sicherungscharakter gewähren.

Art. 2bisPflichten von Unternehmen und Personen nach Artikel 2 Absätze 2

Buchstaben d–e und 3

1 Unternehmen nach Artikel 2 Absätze 2 Buchstabe d, und 3 weisen die Versicherungsnehmer vor Eingehen eines Versicherungsverhältnisses und in den Werbeunterlagen auf die Ausnahme von der Aufsicht hin.

2 Personen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e weisen die Vertragspartner vor Abschluss eines Geschäfts mit Sicherungscharakter und in den Werbeunterlagen auf die Ausnahme von der Aufsicht hin.

8SR 220

9 SR 961.01

10 SR 956.1