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Vernehmlassung 2015/112: Revision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) · 19 Seiten

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wird mit Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.

3 Wird der Vertrag durch Kündigung nach Absatz 1 aufgelöst, so erlischt auch die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens für bereits eingetretene Schäden, soweit deren Eintritt oder Umfang durch die nicht oder unrichtig angezeigte erhebliche Gefahrstatsache beeinflusst worden ist. Soweit die Leistungspflicht schon erfüllt wurde, hat das Versicherungsunternehmen Anspruch auf Rückerstattung.

Art. 8 Einleitungssatz und Ziff. 6

Trotz der Anzeigepflichtverletzung (Art. 6) kann das Versicherungsunternehmen den Vertrag nicht kündigen:

6. wenn der Anzeigepflichtige auf eine ihm vorgelegte Frage eine Antwort nicht erteilt, und das Versicherungsunternehmen den Vertrag gleichwohl abgeschlossen hat.

Gliederungstitel vor Art. 9

3. Abschnitt: Inhalt und Verbindlichkeit des Vertrags

Art. 9

Vorläufige1 Für die Begründung der Leistungspflicht des Versicherungsunter-Deckungszusage

nehmens bei einer vorläufigen Deckungszusage genügt es, wenn die versicherten Risiken und der Umfang des vorläufigen Versicherungsschutzes bestimmbar sind. Entsprechend reduziert sich auch die Informationspflicht des Versicherungsunternehmens.

2 Eine Prämie ist zu leisten, soweit sie verabredet oder üblich ist.

3 Ist die vorläufige Deckungszusage unbefristet, so kann sie jederzeit unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden, endet aber jedenfalls mit Abschluss eines definitiven Vertrags mit dem betreffenden oder einem anderen Versicherungsunternehmen.

4 Vorläufige Deckungszusagen sind schriftlich zu bestätigen.

Art. 10

Rückwärtsversi-1 Die Wirkungen des Vertrags können auf einen Zeitpunkt vor dessen cherung

Abschluss zurückbezogen werden, sofern ein versicherbares Interesse besteht.

2 Nichtig ist eine Rückwärtsversicherung, wenn lediglich der Versicherungsnehmer oder der Versicherte wusste oder wissen musste, dass ein befürchtetes Ereignis bereits eingetreten ist.