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Vernehmlassung 2015/112: Revision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) · 19 Seiten
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Art. 35
Anpassung der1 Eine Vertragsbestimmung, wonach das Versicherungsunternehmen Versicherungsbe-
dingungen die Versicherungsbedingungen einseitig anpassen kann, ist nichtig,
soweit es sich nicht um Versicherungen von beruflichen oder gewerblichen Risiken handelt.
2 Vorbehalten bleibt das vertraglich vereinbarte Recht des Versicherungsunternehmens, die Prämie anzupassen.
Gliederungstitel nach Art. 35
6. Abschnitt: Beendigung des Vertrags
Art. 35a
Ordentliche1 Der Vertrag kann, auch wenn er für eine längere Dauer vereinbart Kündigung
wurde, auf das Ende des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.
2 Die Parteien können vereinbaren, dass der Vertrag schon vor Ablauf des dritten Jahres kündbar ist. Die Kündigungsfristen müssen für beide Parteien gleich sein.
3 Die Lebensversicherung ist vom ordentlichen Kündigungsrecht ausgenommen.
4 In der Krankenversicherung steht das ordentliche Kündigungsrecht nur dem Versicherungsnehmer zu.
Art. 35b
Ausserordentliche1 Aus wichtigem Grund kann der Vertrag jederzeit gekündigt werden. Kündigung
2 Als wichtiger Grund gilt namentlich:
a. eine nicht voraussehbare Änderung der regulatorischen Vorgaben, welche die Erfüllung des Vertrags verunmöglicht;
b. jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein der kündigenden Person nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zumutbar ist.
Art. 35c
Nachhaftung1 Ansprüche aus dem Vertrag können bis zu fünf Jahre nach dessen
Beendigung entstehen, wenn sich die versicherte Gefahr noch während der Laufzeit des Vertrags verwirklicht, der daraus entstehende Schaden aber erst nach Beendigung des Vertrags eintritt.