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Vernehmlassung 2015/112: Revision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) · 19 Seiten
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Gliederungstitel vor Art. 19
4. Abschnitt: Prämie
Art. 19 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 20 Abs. 1 und 2
1 Wird die Prämie zur Verfallzeit oder während der im Vertrag eingeräumten Nachfrist nicht entrichtet, so ist der Schuldner unter Androhung der Säumnisfolgen auf seine Kosten schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, aufzufordern, binnen 14 Tagen, von der Absendung der Mahnung an gerechnet, Zahlung zu leisten.
2 Wird die Prämie beim Schuldner abgeholt, so kann die Mahnung mündlich erfolgen.
Art. 22, 23, 24 Abs. 1 zweiter Satz
Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 27
5. Abschnitt: Änderung des Vertrags
Art. 27
Änderung der1 Eine Änderung der Gefahr im Sinn der nachfolgenden Bestimmun-Gefahr
gen liegt vor, wenn nach dem für die Erfüllung der Anzeigepflicht gemäss Artikel 6 Absatz 1 massgeblichen Zeitpunkt eine erhebliche Gefahrstatsache gemäss Artikel 4 sich nicht bloss vorübergehend wesentlich verändert und dadurch ein neuer Gefahrszustand begründet wird.
2 Die Gefahrsänderung ist wesentlich, wenn sie auf der Änderung einer für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsache (Art. 4) beruht, deren Umfang die Parteien beim Vertragsabschluss festgestellt haben.
Art. 28
Gefahrserhöhung1 Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherungsunternehmen jede wesentliche Gefahrserhöhung unverzüglich schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, anzuzeigen. Die Anzeige kann auch durch die versicherte Drittperson erfolgen.