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Vernehmlassung 2015/112: Revision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) · 19 Seiten
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Art. 46 Abs. 1 erster Satz
1 Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren in fünf Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet. ...
Art. 46a
Konkurs des1 Wird über den Versicherungsnehmer der Konkurs eröffnet, so bleibt Versicherungs-
nehmers der Vertrag bestehen und die Konkursverwaltung ist zu dessen Erfül-
lung verpflichtet. Vorbehalten bleiben die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beendigung des Vertrags.
2 Ansprüche und Leistungen aus der Versicherung von Kompetenzstücken (Art. 92 des Bundesgesetzes vom 11. April 18894 über Schuldbetreibung und Konkurs) fallen nicht in die Konkursmasse.
Art. 46b
Mehrfachversiche-1 Wird dasselbe Interesse gegen dieselbe Gefahr und für dieselbe Zeit rung
bei mehr als einem Versicherungsunternehmen dergestalt versichert, dass die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert übersteigen (Mehrfachversicherung), so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, hiervon allen Versicherungsunternehmen ohne Verzug schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, Kenntnis zu geben.
2 Hat der Versicherungsnehmer beim Abschluss des später abgeschlossenen Vertrags keine Kenntnis vom Entstehen einer Mehrfachversicherung, so kann er diesen Vertrag innert vier Wochen seit der Entdeckung der Mehrfachversicherung schriftlich kündigen.
3 Hat der Versicherungsnehmer in der Absicht, sich daraus einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, die Mehrfachversicherung abgeschlossen oder die Anzeige unterlassen, so sind die Versicherungsunternehmen gegenüber dem Versicherungsnehmer an den Vertrag nicht gebunden.
4Bisheriger Art. 53 Abs. 3
Art. 46c
Ersatzpflicht bei1 Ist ein Schaden mehrfach versichert und tritt das befürchtete Ereignis Mehrfachversiche-
rung ein, so haften die Versicherungsunternehmen für den vertragsgemäs-
sen Ersatz des Schadens bis zur Höhe der mit ihnen vereinbarten Versicherungssumme solidarisch.