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Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 14 Seiten

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2Anbieterinnen von Fernmeldediensten, die ihre Pflichten nach den Artikeln 62a Absatz 2, 66d Absatz 2 und 66g wahrnehmen, können nicht verantwortlich gemacht werden für:

a. Urheberrechtsverletzungen durch ihre Teilnehmer und Teilnehmerinnen;

b. eine Umgehung der Sperrmassnahmen;

c. eine Verletzung vertraglicher oder ausservertraglicher Pflichten.

Gliederungstitel vor Art. 75

4. Kapitel: Hilfeleistung der Eidgenössischen Zollverwaltung

Art. 75 Abs. 1

1Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) ist ermächtigt, die Inhaber oder Inhaberinnen der Urheber oder der verwandten Schutzrechte sowie die zugelassenen Verwertungsgesellschaften zu benachrichtigen, wenn der Verdacht besteht, dass die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren bevorsteht, deren Verbreitung gegen die in der Schweiz geltende Gesetzgebung über das Urheberrecht oder die verwandten Schutzrechte verstösst.

II

Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

III

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.