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Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 14 Seiten
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veräussern oder sonst wie zu verbreiten, wie diese für die aktuelle Berichterstattung von Interesse ist.
2Pressefotografien sind Fotografien, deren Gestaltung keinen individuellen Charakter aufweist und die zur Illustration von journalistischen Beiträgen verwendet werden.
Gliederungstitel vor Art. 40
1. Kapitel: Bewilligungspflicht und Bundesaufsicht
Art. 40 Bewilligungspflicht
1Einer Bewilligung des Instituts für geistiges Eigentum (IGE) bedarf, wer:
a. die ausschliesslichen Rechte zur Aufführung und Sendung nichttheatralischer
Werke der Musik und zur Herstellung von Tonträgern oder Tonbildträgern solcher Werke verwertet;
b. die ausschliesslichen Rechte nach den Artikeln 22-22c und 24b geltend macht;
c. die Vergütungsansprüche nach den Artikeln 13, 20, 24c, 24d und 35 geltend
macht.
2Der Bundesrat kann Gesellschaften, die in weiteren Verwertungsbereichen tätig sind, der Bewilligungspflicht unterstellen, wenn es das öffentliche Interesse erfordert.
3Für die persönliche Verwertung der ausschliesslichen Rechte nach Absatz 1 Buchstabe a brauchen Urheber und Urheberinnen und deren Erben und Erbinnen keine Bewilligung.
Gliederungstitel vor Art. 41 aufgehoben
Art. 41 Bundesaufsicht
Wer einer Bewilligung des IGE bedarf, untersteht der Bundesaufsicht.
Art. 42 Sachüberschrift
Voraussetzungen für die Bewilligung
Art. 43 Sachüberschrift
Dauer und Veröffentlichung der Bewilligung