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Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 14 Seiten

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veräussern oder sonst wie zu verbreiten, wie diese für die aktuelle Berichterstattung von Interesse ist.

2Pressefotografien sind Fotografien, deren Gestaltung keinen individuellen Charakter aufweist und die zur Illustration von journalistischen Beiträgen verwendet werden.

Gliederungstitel vor Art. 40

1. Kapitel: Bewilligungspflicht und Bundesaufsicht

Art. 40 Bewilligungspflicht

1Einer Bewilligung des Instituts für geistiges Eigentum (IGE) bedarf, wer:

a. die ausschliesslichen Rechte zur Aufführung und Sendung nichttheatralischer

Werke der Musik und zur Herstellung von Tonträgern oder Tonbildträgern solcher Werke verwertet;

b. die ausschliesslichen Rechte nach den Artikeln 22-22c und 24b geltend macht;

c. die Vergütungsansprüche nach den Artikeln 13, 20, 24c, 24d und 35 geltend

macht.

2Der Bundesrat kann Gesellschaften, die in weiteren Verwertungsbereichen tätig sind, der Bewilligungspflicht unterstellen, wenn es das öffentliche Interesse erfordert.

3Für die persönliche Verwertung der ausschliesslichen Rechte nach Absatz 1 Buchstabe a brauchen Urheber und Urheberinnen und deren Erben und Erbinnen keine Bewilligung.

Gliederungstitel vor Art. 41 aufgehoben

Art. 41 Bundesaufsicht

Wer einer Bewilligung des IGE bedarf, untersteht der Bundesaufsicht.

Art. 42 Sachüberschrift

Voraussetzungen für die Bewilligung

Art. 43 Sachüberschrift

Dauer und Veröffentlichung der Bewilligung