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Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 14 Seiten
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c. der Informationen der Anbieterinnen von Fernmeldediensten zuhanden der in ihrem Urheber- oder verwandten Schutzrecht verletzten Person oder der zuständigen Behörde.
Art. 66i Fachstelle für Koordination
1Der Bundesrat setzt eine Fachstelle ein, die als Verbindungsstelle zwischen den Rechtsinhabern und Rechtsinhaberinnen, den Konsumentenorganisationen, deren Tätigkeit von gesamtschweizerischer Bedeutung ist und die sich statutengemäss ausschliesslich dem Konsumentenschutz widmen, und den Anbieterinnen von Fernmeldediensten dient.
2Die Fachstelle koordiniert insbesondere die Zusammenarbeit im Hinblick auf die Festlegung der Texte nach Artikel 66h.
3Der Bundesrat regelt die Aufgaben und die Organisation der Fachstelle im Einzelnen.
Art. 66j Datenbearbeitung durch die in ihrem Urheber- oder verwandten
Schutzrecht verletzte Person
1Werden Urheber- oder verwandte Schutzrechte über Peer-to-Peer-Netzwerke schwerwiegend verletzt, so darf die verletzte Person zur Bekämpfung dieser Verletzung die folgenden Daten erheben und speichern:
a. die IP-Adresse des Teilnehmers oder der Teilnehmerin, dessen oder deren Anschluss für die Verletzung verwendet wurde;
b. das Datum und die Uhrzeit der Zugänglichmachung der Werke und anderer Schutzobjekte sowie die Dauer, während der das Werk oder andere Schutzobjekt zugänglich war;
c. den elektronischen Fingerabdruck des Werks oder des anderen Schutzobjekts.
2Die in ihrem Urheber- oder verwandten Schutzrecht verletzte Person darf nicht mehr Daten erheben und speichern, als für die Verfolgung der Rechtsverletzungen unabdingbar ist.
3Sie hat den Zweck, die Art und den Umfang der Datenerhebung und -speicherung bekannt zu geben.
4Sie hat die Daten durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen gegen unbefugte Bearbeitung zu schützen.
Art. 66k Ausschluss der Verantwortlichkeit
1Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste, die ihre Pflichten nach den Artikeln 66b und 66c Absätze 2 und 3 wahrnehmen, können nicht verantwortlich gemacht werden für:
a. Urheberrechtsverletzungen durch ihre Inhaltsanbieter und
Inhaltsanbieterinnen ;
b. eine Verletzung vertraglicher oder ausservertraglicher Pflichten.