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Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 14 Seiten

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Art. 19 Abs. 1 Bst. c, Abs. 3 Bst. a und Abs. 3bis

1Veröffentlichte Werke dürfen zum Eigengebrauch verwendet werden. Als Eigengebrauch gilt:

c. Betrifft nur den französischen Text.

3Ausserhalb des privaten Kreises nach Absatz 1 Buchstabe a sind nicht zulässig:

a. Betrifft nur den französischen Text.

3bisVervielfältigungen, die beim Abrufen von erlaubterweise zugänglich gemachten Werken hergestellt werden, sowie weitere vertraglich erlaubte Vervielfältigungen sind von den Einschränkungen des Eigengebrauchs nach diesem Artikel sowie vom Vergütungsanspruch nach Artikel 20 Absatz 3 ausgenommen.

Art. 22b Verwendung von verwaisten Werken

1So lange der Inhaber oder die Inhaberin der Rechte an einem Werk unbekannt oder unauffindbar ist (verwaistes Werk), kann das Werk nur unter den folgenden Voraussetzungen verwendet werden:

a. Die Verwendung des Werks erfolgt auf der Grundlage eines Werkexemplars, das sich in Beständen öffentlicher oder öffentlich zugänglicher Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen, Sammlungen und Archive oder in Beständen von Archiven der Sendeunternehmen befindet.

b. Das Werkexemplar nach Buchstabe a wurde in der Schweiz hergestellt, vervielfältigt oder zugänglich gemacht.

c. Die Verwendung des Werks wurde von einer zugelassenen Verwertungsgesellschaft erlaubt.

2Sind in ein Exemplar eines verwaisten Werks andere Werke oder Werkteile integriert, so gilt Absatz 1 auch für die Geltendmachung der Rechte an diesen Werken oder Werkteilen, sofern diese nicht in erheblichem Mass die Eigenart des Exemplars bestimmen.

3Für die in Anwendung von Absatz 1 erfolgte Verwendung des Werks hat der Rechtsinhaber oder die Rechtsinhaberin Anspruch auf Vergütung. Die Höhe der Vergütung darf die von den Verwertungsgesellschaften für die Verwendung des Werks eingezogene Vergütung nicht übersteigen.

4Für die Verwendung einer grossen Anzahl von Werken aus Beständen nach Absatz 1 Buchstabe a findet Artikel 43a Anwendung.

Art. 24 Abs. 1bis

1bisÖffentliche sowie öffentlich zugängliche Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen, Sammlungen und Archive dürfen die zur Sicherung und Erhaltung ihrer Bestände notwendigen Werkexemplare herstellen, sofern mit diesen Vervielfältigungen kein wirtschaftlicher oder kommerzieller Zweck verfolgt wird.