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Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 14 Seiten
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Anhang
(Ziff. II)
Änderung anderer Erlasse
Die nachfolgenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 24. März 19956 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum
Art. 13 Abs. 1
1Das IGE erhebt von den Beaufsichtigten Gebühren im Zusammenhang mit dem Erteilen und Aufrechterhalten von immaterialgüterrechtlichen Schutztiteln, dem Führen und Auflegen von Registern, der Bewilligungserteilung und der Aufsicht über die Verwertungsgesellschaften, der Aufsicht über die Selbstregulierungsorganisationen sowie dem Führen von Sperrlisten.
Art. 13a Aufsichtsabgabe
1Das IGE erhebt von den Verwertungsgesellschaften jährlich eine Aufsichtsabgabe für die Deckung von Aufsichtskosten, die durch Gebühren nach Artikel 13 nicht gedeckt sind.
2Die Aufsichtsabgabe wird den Verwertungsgesellschaften anteilsmässig nach Massgabe ihrer Bruttoeinnahmen auferlegt.
3Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und bezeichnet namentlich die anrechenbaren Aufsichtskosten.
2. Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 19687
Art. 14 Abs. 1 Bst. g und Abs. 2
1Lässt sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären, so können folgende Behörden die Einvernahme von Zeugen anordnen:
g. die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheber- und verwandten Schutzrechten.
2Die Behörden im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a, b und d–g beauftragen mit der Zeugeneinvernahme einen dafür geeigneten Angestellten.