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Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 14 Seiten

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Gliederungstitel vor Art. 43a

2. Kapitel: Freiwillige Kollektivverwertung

Art. 43a

1Verwertungsgesellschaften können für die Verwendung einer grösseren Anzahl von Werken und geschützten Leistungen die ausschliesslichen Rechte, für deren Verwertung sie nicht der Bewilligungspflicht von Artikel 40 Absatz 1 unterstehen auch für Rechtsinhaber und -inhaberinnen wahrnehmen, die keiner Verwertungsgesellschaft angeschlossen sind.

2Rechtsinhaber und -inhaberinnen können jederzeit von der Verwertungsgesellschaft verlangen, dass ihre ausschliesslichen Rechte, für deren Verwertung und Geltendmachung diese nicht der Bewilligungspflicht von Artikel 40 Absatz 1 unterstehen, von der Verwertung nach Absatz 1 ausgenommen werden.

3Auf vertragliche Vereinbarungen über die Verwertung der ausschliesslichen Rechte nach Absatz 1 finden die Vorschriften über die Tarife (Art. 55-60) Anwendung.

Art. 48 Abs. 1 und 1bis

1Die Verwertungsgesellschaften sind verpflichtet, ein Verteilungsreglement aufzustellen und es dem IGE zur Genehmigung zu unterbreiten.

1bisDas IGE genehmigt ein ihr vorgelegtes Verteilungsreglement, wenn dieses in seinem Aufbau und in den einzelnen Bestimmungen angemessen ist.

Art. 51 Abs. 1bisund 1ter

1bisDie Werknutzer und -nutzerinnen haben Auskünfte in einem elektronischen Format zu erteilen, das dem Stand der Technik entspricht und eine automatische Datenverarbeitung zulässt. Die Verwertungsgesellschaften bezeichnen die

zulässigen Formate in den Tarifen (Art. 46).

1terVerwertungsgesellschaften dürfen die nach diesem Artikel erhaltenen Auskünfte anderen Verwertungsgesellschaften, die über eine Bewilligung des IGE verfügen, weiterleiten, soweit dies zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlich ist.

Art. 52

Das IGE beaufsichtigt die Verwertungsgesellschaften.

Art. 53 Abs. 1

1Das IGE überwacht die Geschäftsführung der Verwertungsgesellschaften und prüft sie auf ihre Angemessenheit. Es sorgt dafür, dass die Verwertungsgesellschaften ihren Pflichten nachkommen. Es prüft und genehmigt den Geschäftsbericht.