Vorlage
Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 14 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 8Fedlex · Vorlage
3Das Reglement regelt die Voraussetzungen für den Anschluss und Ausschluss von Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste sowie die Pflichten der angeschlossenen Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste. Insbesondere folgende Pflichten müssen den Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste auferlegt werden:
a. die Pflicht, dem Inhaltsanbieter oder der Inhaltsanbieterin die Mitteilung der in ihrem Urheber- oder verwandten Schutzrecht verletzten Person, wonach dieser oder diese ein Werk oder anderes Schutzobjekt widerrechtlich öffentlich zugänglich gemacht habe, weiterzuleiten und ihn oder sie auf die Möglichkeit des Widerspruchs und dessen Folgen hinzuweisen;
b. die Pflicht, auf Mitteilung der in ihrem Urheber- oder verwandten Schutzrecht verletzten Person den Zugang zum betreffenden Werk oder anderen Schutzobjekt nach Buchstabe a zu sperren oder dieses vom Server zu entfernen;
c. die Pflicht, auf Widerspruch eines Inhaltsanbieters oder einer Inhaltsanbieterin, der oder die ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet, umgehend den Zugang zum betreffenden Werk oder anderen Schutzobjekt zu entsperren oder das betreffende Werk oder andere Schutzobjekt wieder auf den Server zu laden, bis die Angelegenheit zwischen den betroffenen Personen oder durch die Gerichte geklärt ist; hierfür wird die Identität des Inhaltsanbieters der mitteilenden Person bekannt gegeben.
4Die mit der Kontrolle der Einhaltung der reglementarischen Pflichten betrauten Personen und Organe müssen von der Geschäftsleitung und der Verwaltung der kontrollierten Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste unabhängig sein.
5Das IGE beaufsichtigt die Selbstregulierungsorganisationen. Es genehmigt die von den Selbstregulierungsorganisationen erlassenen Reglemente nach Absatz 2 sowie deren Änderungen.
Art. 66d Sperrung des Zugangs zu Angeboten
1Wer in seinem Urheber- oder verwandten Schutzrecht verletzt wird, kann vom IGE verlangen, dass es die Anbieterinnen von Fernmeldediensten mit Sitz in der Schweiz verpflichtet, den Zugang zu Angeboten von Werken und anderen Schutzobjekten zu sperren.
2Das IGE verfügt die Sperrung eines Angebots, indem es dieses auf eine Liste der zu sperrenden Angebote setzt (Sperrliste), wenn die verletzte Person glaubhaft macht, dass die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Das Angebot ist in der Schweiz abrufbar.
b. Das Angebot macht das Werk oder andere Schutzobjekt in nach diesem Gesetz offensichtlich widerrechtlicher Weise zugänglich.
c. Die Anbieterin abgeleiteter Kommunikationsdienste, auf deren Server sich das Angebot befindet, hat ihren Sitz im Ausland oder verschleiert dessen Ort.