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Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 14 Seiten
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d. Das Werke oder andere Schutzobjekt ist von der Schweiz aus rechtmässig zugänglich oder rechtmässig erhältlich.
3Die in ihrem Urheber- oder verwandten Schutzrecht verletzten Personen haben die Anbieterinnen von Fernmeldediensten für die Kosten der Sperrung angemessen zu entschädigen.
Art. 66e Eröffnung der Sperrverfügung und Einspracheverfahren
1Das IGE veröffentlicht die Sperrliste und deren regelmässige Aktualisierungen mittels Verweis im Bundesblatt und stellt diese den nach Artikel 4 Absatz 1 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 19975 registrierten Anbieterinnen von Fernmeldediensten zu. Die Veröffentlichung im Bundesblatt gilt als Eröffnung der Sperrverfügung.
2Gegen die Sperrverfügungen können Einsprache erheben:
a. die von der Verfügung betroffenen Inhaltsanbieter und Inhaltsanbieterinnen und Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste, namentlich wenn sie das betroffene Angebot aufgehoben oder den Zugang dazu in der Schweiz mit geeigneten technischen Massnahmen unterbunden haben;
b. die Anbieterinnen von Fernmeldediensten, wenn aus betrieblicher oder technischer Sicht die Massnahmen unverhältnismässig sind, die für die Sperrung des Zugangs zu Angeboten, die neu in die Sperrliste aufgenommen worden sind, erforderlich sind.
3Die Einsprachen sind innert der folgenden Fristen schriftlich beim IGE einzureichen:
a. Einsprachen nach Absatz 2 Buchstabe a: jederzeit;
b. Einsprachen nach Absatz 2 Buchstabe b: innert 30 Tagen ab Eröffnung der Sperrverfügung.
4Die Einsprachen haben aufschiebende Wirkung. Das IGE kann anordnen, dass einer Einsprache keine aufschiebende Wirkung zukommt.
5Das IGE ist bei der Prüfung einer Einsprache nicht an die gestellten Anträge gebunden.
Art. 66f Information an Teilnehmer und Teilnehmerinnen
1Das IGE betreibt eine Einrichtung, die die Teilnehmer und Teilnehmerinnen darüber informiert, dass das Angebot, auf das sie zugreifen wollen, gesperrt ist.
2Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten leiten die Teilnehmer und Teilnehmerinnen, welche auf die gesperrten Angebote zugreifen möchten, auf die Informationseinrichtung weiter, soweit dies technisch möglich ist.