Vorlage
Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 14 Seiten
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Art. 66g Zustellung der aufklärenden Hinweise
1Auf Mitteilung der in ihrem Urheber- oder verwandten Schutzrecht verletzten Person oder einer zuständigen Behörde stellen die Anbieterinnen von Fernmeldediensten den Teilnehmern und Teilnehmerinnen, deren Anschluss für eine schwerwiegende Verletzung der Urheber- oder verwandten Schutzrechte über Peerto-Peer-Netzwerke verwendet werden, einen ersten aufklärenden Hinweis zu. Dieser kann elektronisch übermittelt werden.
2Erfolgt frühestens nach zwei Monaten und spätestens nach zwölf Monaten seit der Zustellung des ersten aufklärenden Hinweises eine zweite Mitteilung einer in ihrem Urheber- oder verwandten Schutzrecht verletzten Person oder einer zuständigen Behörde, so stellen die Anbieterinnen von Fernmeldediensten den betroffenen Teilnehmern und Teilnehmerinnen einen zweiten aufklärenden Hinweis zu. Dieser muss in Papierform zugestellt werden.
3Erfolgt frühestens nach zwei Monaten seit der Zustellung des zweiten aufklärenden Hinweises und spätestens nach zwölf Monaten seit der Zustellung des ersten aufklärenden Hinweises eine dritte Mitteilung einer in ihrem Urheber- oder verwandten Schutzrecht verletzten Person oder einer zuständigen Behörde, so informieren die Anbieterinnen von Fernmeldediensten die Person oder Behörde über die bereits erfolgten Hinweise und die Möglichkeit, die Identität der Teilnehmer und Teilnehmerinnen, deren Anschluss für die Verletzung verwendet wurde, zu erfahren (Art. 62a).
4Wenn innerhalb der Frist nach Absatz 3:
a. keine dritte Mitteilung erfolgt, so werden alle Mitteilungen, welche den entsprechenden Teilnehmer oder die entsprechende Teilnehmerin betreffen, gelöscht;
b. eine dritte Mitteilung erfolgt, so werden die Mitteilungen nach Abschluss des Identifikationsverfahrens (Art. 62a) gelöscht.
5Die in ihrem Urheber- oder verwandten Schutzrecht verletzten Personen haben die Anbieterinnen von Fernmeldediensten für die Kosten der Zustellung der aufklärenden Hinweise und der damit verbundenen Kosten angemessen zu entschädigen.
Art. 66h Inhalt der Mitteilungen, aufklärenden Hinweise und Informationen
Die Rechtsinhaber und Rechtsinhaberinnen, die Konsumentenorganisationen, deren Tätigkeit von gesamtschweizerischer Bedeutung ist und die sich statutengemäss ausschliesslich dem Konsumentenschutz widmen, sowie die Anbieterinnen von Fernmeldediensten legen gemeinsam den Inhalt folgender Texte fest:
a. der Mitteilungen, die die in ihrem Urheber- oder verwandten Schutzrecht verletzten Personen oder die zuständige Behörde den Anbieterinnen von Fernmeldediensten schickt;
b. der aufklärenden Hinweise der Anbieterinnen von Fernmeldediensten an die betroffenen Teilnehmer und Teilnehmerinnen; und