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Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 14 Seiten
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3. Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 20058
Art. 83 Bst. w
Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
w. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Urheberrechts
betreffend die Genehmigung der Tarife der Verwertungsgesellschaften durch die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (Schiedskommission), wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
4. Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 20089
Art. 250a Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und
verwandte Schutzrechte
Das summarische Verfahren gilt insbesondere für die gerichtliche Anordnung der Identifikation von Teilnehmerinnen und Teilnehmern bei Rechtsverletzungen im Internet (Art. 62a URG).
5. Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung10
Art. 9 Abs. 3
3Das Bundesarchiv darf Unterlagen, die sich im Archivgut des Bundes befinden und an denen Urheberrechte Dritter bestehen, vervielfältigen, verbreiten und mit irgendwelchen Mitteln so zugänglich machen, dass Personen von Orten und Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben.
8 SR 173.110
9 SR 272
10 SR 152.1