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Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 14 Seiten

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Gliederungstitel vor Art. 66b 1a. Kapitel: Pflichten der Anbieterinnen von Fernmelde- und abgeleiteten Kommunikationsdiensten

Art. 66b Pflichten von Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste

1Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste nach Artikel 2 Buchstabe c des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs vom vom 6. Oktober 20004 haben auf Mitteilung der in ihrem Urheber- oder verwandten Schutzrecht verletzten Person oder einer zuständigen Behörde den Zugang zu widerrechtlich öffentlich zugänglich gemachten Werken oder anderen Schutzobjekten zu sperren oder diese von ihren Servern zu entfernen.

2Sie leiten dem Kunden oder der Kundin, der oder die das betreffende Werk oder andere Schutzobjekt widerrechtlich öffentlich zugänglich gemacht hat (Inhaltsanbieter oder Inhaltsanbieterin), die Mitteilung nach Absatz 1 weiter und informieren ihn oder sie über die Möglichkeit des Widerspruchs und dessen Folgen nach Absatz 3.

3Auf Widerspruch des Inhaltsanbieters oder der Inhaltsanbieterin, der oder die ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet, haben Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste umgehend den Zugang zum betreffenden Werk oder anderen Schutzobjekt zu entsperren oder das betreffende Werk oder andere Schutzobjekt wieder auf den Server zu laden, bis die Angelegenheit zwischen den betroffenen Personen oder durch die Gerichte geklärt ist. Hierfür wird die Identität des Inhaltsanbieters der mitteilenden Person bekannt gegeben.

4Wird kein Widerspruch erhoben oder wird das betreffende Werk oder andere Schutzobjekt nach Abschluss des Verfahrens nach Absatz 3 wieder gesperrt oder von den Servern entfernt, so haben die Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Zumutbaren zu verhindern, dass das Werk oder andere Schutzobjekt Dritten erneut ü ber ihre Server angeboten wird.

Art. 66c Selbstregulierung von Anbieterinnen abgeleiteter

Kommunikationsdienste

1Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste mit Sitz in der Schweiz können sich einer Selbstregulierungsorganisation mit Sitz in der Schweiz anschliessen. Einer Selbstregulierungsorganisation nicht anschliessen dürfen sich Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste, deren Geschäftsmodell auf der Förderung systematischer Urheberrechtsverletzungen aufbaut.

2Die Selbstregulierungsorganisationen erlassen ein Reglement und überwachen die Einhaltung der reglementarischen Pflichten durch die angeschlossenen Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste. Die Pflicht nach Artikel 66b Absatz 4 gilt nicht für angeschlossene Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste.

4 SR 780.1