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Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 14 Seiten

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Art. 62 Abs. 1bis

1bisEine Gefährdung von Urheber- oder verwandten Schutzrechten liegt insbesondere vor bei Handlungen nach den Artikeln 39a Absätze 1 und 3 sowie 39c Absätze 1 und 3 und bei Verletzung der Pflichten nach den Artikeln 66b und 66c.

Art. 62a Gerichtliche Anordnung der Identifikation von Teilnehmern und

Teilnehmerinnen bei Rechtsverletzungen im Internet

1Wer in seinem Urheber- oder verwandten Schutzrecht schwerwiegend verletzt wird, kann gestützt auf Daten, die er oder sie nach Artikel 66j bearbeitet hat, vom Gericht verlangen, dass dieses die Anbieterin von Fernmeldediensten verpflichtet, die Teilnehmer oder Teilnehmerinnen zu identifizieren, deren Anschlüsse für die Verletzung verwendet wurden.

2Das Gericht verpflichtet die Anbieterin von Fernmeldediensten zur Bekanntgabe der Identität der betreffenden Teilnehmer oder Teilnehmerinnen an die verletzte Person, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a. Die verletzte Person macht glaubhaft, dass:

1. eine schwerwiegende Verletzung vorliegt,

2. die Urheber- oder verwandten Schutzrechte über ein Peer-to-Peer-Netzwerk verletzt wurden, und

3. die Teilnehmer oder Teilnehmerinnen innerhalb der letzten zwölf Monate durch die Anbieterin von Fernmeldediensten zwei aufklärende Hinweise erhalten haben und auf die Folgen der Nichtbeachtung hingewiesen wurden (Art. 66g); und

b. Die Anbieterin von Fernmeldediensten verfügt über Daten, die eine Identifikation der Teilnehmer oder Teilnehmerinnen noch erlauben.

3Die verletzte Person hat die Anbieterin von Fernmeldediensten für die Kosten der Identifizierung angemessen zu entschädigen.

4Eine schwerwiegende Verletzung liegt vor, wenn:

a. ein Werk oder anderes Schutzobjekt vor seiner Veröffentlichung widerrechtlich zugänglich gemacht wurde; oder

b. eine grosse Anzahl von Werken oder anderen Schutzobjekten, die rechtmässig zugänglich oder erhältlich sind, widerrechtlich zugänglich gemacht wurden.