Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/39: Änderung der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV) · 18 Seiten
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Anhörung zur Änderung der Verordnung über Fernmeldedienste
Unabhängig von der Frage einer Flatrate für Gespräche sind einzelne Stellungnehmende der Auffassung, dass die vorgeschlagenen Preisobergrenzen zu hoch sind. Dazu gehören einige Konsumentenorganisationen (acsi, frc und SKS), die geltend machen, dass die Kupferanschlussleitungen seit langem amortisiert sind, und sich gegen einen Preis von 13.30 Franken für den reinen Anschluss aussprechen.
Für den asut, die BDP, Glasfasernetz Schweiz und Sunrise ergeben sich die zu tiefen Preisobergrenzen daraus, dass für die Festlegung des Preises für den multifunktionalen Anschluss der kostenorientierte Preis für die Bereitstellung der vollständig entbündelten (kupferbasierten) Teilnehmeranschlussleitung (TAL) herangezogen wurde (d.h. 13.30 Franken). Der asut, die BDP und Glasfasernetz Schweiz erklären, dass keine Anbieterin zu diesem Preis einen multifunktionalen Festnetzanschluss auf dem Einzelhandelsmarkt zur Verfügung stellen kann. Ausserdem ist Sunrise der Ansicht, dass bei der Berechnung die Kosten für die Produktion eines Telefondienstes nicht berücksichtigt wurden.
Der Kanton JU ist ebenfalls der Meinung, dass die Preisobergrenze zu hoch ist und eine Diskrepanz zu den Preisen und Diensten auf dem Markt besteht.
Vier Teilnehmende – der Kanton JU, der acsi, die frc und die SKS – haben Kenntnis der von der PUE veranlassten Untersuchung und fordern, dass die daraus resultierenden Empfehlungen umgesetzt werden.
2.10.3 Preisobergrenzen für den Zugangsdienst zum Internet (Art. 22 Abs. 1 Bst. b)
Der Entwurf sieht die Festlegung einer Preisobergrenze für den reinen Zugangsdienst zum Internet vor.
Zwar ist der asut mit dem neuen Angebot für den Internetzugang ohne Telefondienst einverstanden, sie äussert sich jedoch nicht zur vorgeschlagenen Preisobergrenze. Auch Swisscom befürwortet die Aufnahme dieses neuen Angebots in die Grundversorgung und ist der Meinung, dass der vorgeschlagene Preis keine unerwünschten Auswirkungen auf die Marktangebote haben dürfte.
TalkEasy zeigt sich skeptisch gegenüber der Art und Weise, wie die Preisgrenze festgelegt wurde. Die Anbieterin findet es generell problematisch, dass im Entwurf von der bisherigen Angebotsstruktur abgewichen wird (d.h. Internetzugang zusätzlich zum Telefondienst), und schlägt vor, auf das Festlegen einer Preisobergrenze für den reinen Internetzugang zu verzichten.
Neben der PUE erachten drei Teilnehmende (JU, acsi und frc) die Preisobergrenze im Verhältnis zu den Übertragungsraten für zu hoch und beanstanden, dass eine grosse Diskrepanz zu den Preisen und Diensten auf dem Markt besteht. Zusammen mit dem SKS fordern sie, dass die Empfehlungen der PUE umgesetzt werden, sobald diese an die zuständige Stelle weitergeleitet worden sind.
2.10.4 Preisobergrenzen für den öffentlichen Telefondienst und den Zugangsdienst zum Inter-
net (Art. 22 Abs. 1 Bst. c)
In dieser Bestimmung des Entwurfs wird eine Preisobergrenze für das Gesamtangebot festgelegt, d.h. den öffentlichen Telefondienst und den Zugangsdienst zum Internet. Das führt dazu, dass alle kritischen Stellungnahmen, die sich auf die Festlegung der Preisobergrenze für den Telefondienst und insbesondere die Einführung einer Flatrate beziehen, explizit oder implizit auch diese Bestimmung betreffen.
Ausserdem erachten der Kanton NE, der acsi, die frc und die SKS die Preisobergrenze für das Gesamtangebot als zu hoch. Die beiden Konsumentenorganisationen fordern den Gesetzgeber zudem auf, den Empfehlungen der PUE Rechnung zu tragen.