Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/39: Änderung der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV) · 18 Seiten

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Anhörung zur Änderung der Verordnung über Fernmeldedienste

2.10.5 Preisobergrenzen für den öffentlichen Telefondienst mit drei Rufnummern (Art. 22 Abs. 1 Bst. d)

Diese Bestimmung des Entwurfs sieht eine Preisobergrenze für den öffentlichen Telefondienst mit drei Rufnummern vor.

Aerni Thomas erachtet den vorgeschlagenen Preis als viel zu hoch und fände eine Halbierung angemessen. Der asut ist der Auffassung, dass die vorgeschlagene Preisobergrenze unter den Marktpreisen liegt, und hält es für angezeigt, dieses Angebot aus der Grundversorgung zu streichen.

Genau wie der asut vertritt auch Swisscom die Meinung, dass das Angebot mit drei Rufnummern aus der Grundversorgung entfernt werden sollte, was die Festlegung einer geeigneten Preisobergrenze faktisch hinfällig machen würde. Ansonsten schlägt Swisscom vor, dass der Gesetzgeber bei der aktuellen Lösung bleibt und eine Preisobergrenze von 40 Franken (exklusive MwSt.) für den öffentlichen Telefondienst mit drei Rufnummern, mit ein oder zwei Einträgen im Verzeichnis, einschliesslich Anschluss festlegt.

2.10.6 Preisobergrenzen für die Bereitstellung der Angebote (Art. 22 Abs. 1 Bst. e)

Der Entwurf sieht die Festlegung einer Preisobergrenze für die Gebühr vor, die die Grundversorgungskonzessionärin bei Abschluss des Vertrags oder bei einem von der Kundin oder vom Kunden verlangten Wechsel zwischen den Angeboten erheben kann.

Vier Teilnehmer der Konsultation (UR, LBV, Region Luzern West und SAB) sprechen sich gegen die Erhebung einer einmaligen Gebühr von 40 Franken (ohne MwSt.) aus, wenn die Kundin oder der Kunde das Angebot wechseln will.

Unabhängig davon, wofür eine Gebühr von 40 Franken verrechnet wird – bei Abschluss oder bei einem von der Kundin oder dem Kunden verlangten Angebotswechsel – würde das kf eine Herabsetzung des Betrags begrüssen.

Swisscom hingegen hat keine Einwände anzubringen und hält diesen Preis für gerechtfertigt.

2.11 Wegfall des Zuschlags beim Zugang zu Notrufdiensten aus öffentlichen Sprechstellen (Art. 27 Abs. 1)

Da die Pflicht zur Gewährleistung von öffentlichen Sprechstellen (vgl. Art. 15 Abs.1 Bst. c) und die diesbezüglichen Preisobergrenzen (vgl. Art. 22 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2) aus dem Rahmen der Grundversorgung entfernt werden, muss diese Änderung auch beim Zugang zu den Notrufdiensten berücksichtigt werden. In diesem Sinne sieht die Vorlage auch die Streichung des vorgesehenen Zuschlags bei Notrufen aus öffentlichen Sprechstellen vor.

Zu dieser Streichung gab es keine konkreten Stellungnahmen. Einzig Aerni Thomas fügt im Zusammenhang mit Artikel 27 Absatz 1 FDV an, dass die IP-Strategie von Swisscom im Widerspruch zum genannten Artikel stehe.

2.12 Übergangsfrist (Art. 108a)

Der Entwurf sieht vor, dass auf Wunsch der Kundinnen und Kunden während einer Übergangsfrist von drei Jahren weiterhin analoge und ISDN-Schnittstellen zur Verfügung gestellt werden müssen, damit die zahlreichen sowohl in der Bevölkerung wie auch im KMU-Sektor vorhandenen Endgeräte noch weiterbetrieben werden können.

Diese dreijährige Übergangsfrist wird explizit von mehreren Teilnehmenden begrüsst (UR sowie BDP, CVP, Glasfasernetz Schweiz, LBV, SAB, SOHK, SP, Suissedigital und Swisscom). Auch die Kantone AI, GL und JU sprechen sich grundsätzlich für die Übergangsfrist aus, fordern jedoch eine Dauer