Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/39: Änderung der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV) · 18 Seiten

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Anhörung zur Änderung der Verordnung über Fernmeldedienste

2.9 Qualität (Art. 21)

Der Entwurf sieht vor, die Qualität der Grundversorgungsdienste weiterhin zu kontrollieren. Die Qualitätskriterien werden an die neuen Dienste und an den technologischen Fortschritt angepasst.

Swisscom hält die Anpassungen betreffend die Messung der Grundversorgungsqualität für sinnvoll.

Dahingegen ist der LBV der Ansicht, dass die Grundversorgung eben gerade ein Instrument sei, um die Mängel des Marktes auszumerzen, und es nicht sinnvoll sei, eine Nichterfüllung der Pflichten durch die Konzessionärin zuzulassen. Angesichts der Möglichkeit der Konzessionärin, die Zugangsdienste zum Internet in Ausnahmefällen einzuschränken, erachtet der LBV die selbstständige Messung der Qualitätskriterien als unzureichend. Die SAB wiederum ist dagegen, dass die Konzessionärin aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen den Leistungsumfang reduzieren oder gar auf die Bereitstellung eines Anschlusses verzichten kann. Dies würde den digitalen Graben noch vergrössern.

2.10 Preisobergrenzen (Art. 22)

2.10.1 Generelle Bemerkungen

Der Kanton UR nimmt die vorgeschlagenen Preisobergrenzen zur Kenntnis. Er teilt den im Entwurf vertretenen Standpunkt, dass es dem Markt und den verschiedenen Anbieterinnen überlassen werden sollte, die Preise im Rahmen eines gesunden Wettbewerbs festzulegen.

Bis auf die Erhebung einer Gebühr von 40 Franken (exkl. MwSt.) bei einem von der Kundin oder dem Kunden verlangten Wechsel zwischen Angeboten (vgl. Art. 22 Abs. 1 Bst. e) ist die SAB mit den vorgeschlagenen Preisobergrenzen einverstanden.

TalkEasy ist der Auffassung, dass die Endkundinnen und Endkunden ihre Tarife möglichst flexibel gestalten können sollten. Die Grundversorgungskonzessionärin habe dafür zu sorgen, dass die Endkundschaft zwischen verschiedenen Anbieterinnen und Tarifen wählen könne.

Die PUE sieht sich nicht in der Lage, auf Grundlage der verfügbaren Informationen die Angemessenheit der vorgeschlagenen Preisobergrenzen einzuschätzen. Deshalb hat sie eine Untersuchung eröffnet, um Informationen über die bestehenden Produkte, deren Kosten und die Nachfrage zu sammeln und anschliessend dem Bundesrat eine formelle Empfehlung zu unterbreiten. Auch die FER bedauert, dass nicht genügend Daten vorliegen, um die vorgeschlagene Preisfestsetzung zu begründen. Sie äussert sich allerdings nicht zu den vorgeschlagenen Preisobergrenzen.

2.10.2 Preisobergrenze für den öffentlichen Telefondienst (Art. 22 Abs. 1 Bst. a)

Der Entwurf sieht eine Preisobergrenze für den öffentlichen Telefondienst mit einer Rufnummer und mit ein oder zwei Einträgen im Verzeichnis vor. In diesem Preis inbegriffen sind der Anschluss und neu auch eine unbegrenzte Anzahl an Telefongesprächen in alle Schweizer Fest- und Mobilfunknetze (sog. Flatrate).

In Bezug auf den öffentlichen Telefondienst stellt Aerni Thomas generell fest, dass man sich bei der Festlegung der Preisobergrenzen nicht am Markt orientiert habe, sondern von bestehenden Monopolpreisen ausgegangen sei. MyIPcom regt an, dass die Preisobergrenzen an die Anzahl gleichzeitiger Gesprächskanäle und nicht nur an die Anzahl Telefonnummern zu binden seien. Sie bedauert ausserdem, dass eine Preisobergrenze für eine VoIP-Telefonnummer mit einem Gesprächskanal ohne Anschluss fehle.

Der Kanton AI ist der Auffassung, dass die Festlegung von Preisobergrenzen die Grundversorgungskonzessionärin unter Preisdruck setzen werde, zumal die Einnahmen aus den nationalen Gesprächen sinken würden. Dennoch ist der Kanton der Meinung, dass dies keine negativen Auswirkungen auf die Investitionen in die Infrastruktur haben dürfte.