Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/39: Änderung der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV) · 18 Seiten
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Anhörung zur Änderung der Verordnung über Fernmeldedienste
Der Kanton AG stellt fest, dass mit der IP-Technologie Sicherheitsrisiken in Bezug auf die Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit der Daten verbunden sind und der Entwurf keine Regelung zu Datenschutz und Datensicherheit enthält.
pro audito schweiz weist darauf hin, dass hörbehinderte Menschen Analogtelefone benutzen und dass diese auch nach dem Technologiewechsel ohne Mehrkosten weiterbenutzt werden können sollen. Für Hörbehinderte sei der Technologiewandel unzumutbar, wenn dadurch die Sprachverständlichkeit abnimmt und/oder Zusatzkosten entstehen. Zudem sei eine Stunde Funktionsgarantie bei Stromausfall ungenügend, und die Frage des Umgangs mit Stromausfallrisiken solle noch einmal grundsätzlich überdacht werden.
Das kf begrüsst die präzisere Bezeichnung des Anschlusses, wonach neu festgehalten wird, dass der Anschluss bis zum Netzabschlusspunkt "im Inneren der Wohnungs- und Geschäftsräume der Kundinnen und Kunden" bereitgestellt werden muss.
Aerni Thomas erachtet eine technologieneutrale Definition des Anschlusses in Verbindung mit der Aussage im Erläuterungsbericht, dass das Netzabschlussgerät als Teil des Anschlusses gilt, als nicht vereinbar mit der Gesetzgebung der Europäischen Union, da dies zu einem Routerzwang führe.
MylPcom ist der Meinung, dass die Kontinuität der Technik von ISDN (Integrated Services Digital Network) und damit der Stromversorgung weiterhin gewährleistet werden sollte.
Die PUE vertritt die Ansicht, dass die Migration auf All-IP verfrüht ist. Zahlreiche Endgeräte würden noch über das alte TDM-Netz (Time Division Multiplexing) laufen, wie die Lift- und Nottelefone oder die Alarmsysteme, und ein Technologiewechsel vor Ende 2020 wäre für die KMU sicherlich sehr teuer. Es müsse eine viel längere Übergangsfrist als die drei vorgesehenen Jahre eingeplant werden. Die Kosten für den Umstieg müssten genauer eingeschätzt werden.
Suissedigital verlangt, dass der Grundversorgungskonzessionärin kein exklusives Erschliessungsrecht zugestanden werden soll, wenn eine Liegenschaft bereits erschlossen sei.
2.8.2 Ausnahmeregelung (Art. 16 Abs. 2)
Der Entwurf sieht wie bis anhin eine Ausnahmeregelung vor, wonach die Grundversorgungskonzessionärin den Leistungsumfang des Anschlusses in Ausnahmefällen reduzieren oder, falls Alternativangebote verfügbar sind, auf die Bereitstellung verzichten kann.
Verschiedene Stellungnahmen weisen darauf hin, dass der Entscheid, ob die Ausnahmeregelung in Anspruch genommen wird, nicht der Grundversorgungskonzessionärin überlassen werden sollte. Der acsi, die CVP, Eggiwil, die frc, die SAB und die SKS fordern deshalb die Streichung der Ausnahmeregelung.
Der Kanton ZG sowie der sgv, Suissedigital und upc fordern die Einführung einer Transparenzbestimmung, mit der die Grundversorgungskonzessionärin verpflichtet wird, über die Gebiete und die Gründe, weshalb sie keinen oder nur einen eingeschränkten Anschluss bereitstellen kann, zu informieren.
Der Kanton GR schlägt eine Anpassung vor, wonach der Leistungsumfang nur ausserhalb des Siedlungsgebietes reduziert werden darf. Die Region Luzern West weist darauf hin, dass die Ausnahmeregelung keine Umgehung des Grundversorgungsauftrags ermöglichen darf. Die CVP und der LBV verlangen eine unabhängige, fallweise Prüfung bei Anwendung der Ausnahmeregelung.