Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/46: Revision des Bundesgesetzes über die internationale Währungshilfe (Währungshilfegesetz, WHG) · 18 Seiten
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vom Bund garantierte Kreditlinie.15 Die bilaterale Kreditlinie konnte jedoch nicht mit dem IWF abgeschlossen werden, da sich die im WHG vorgesehene maximale Laufzeit von sieben Jahren nicht im Einklang mit der vom IWF vorgesehenen zehnjährigen Laufzeit bringen liess.
Der 2013 mit dem WHB bewilligte Rahmenkredit wird belastet, sobald die bilaterale Kreditlinie zugunsten der Ukraine wirksam wird. Der Bundesrat beauftragte die SNB, der Ukraine einen Kredit von 200 Millionen US-Dollar zu gewähren. Der Bund garantiert der SNB die fristgerechte Rückzahlung und Verzinsung des Darlehens. Das Darlehen ist Teil einer international breit abgestützten koordinierten Hilfsaktion der Staatengemeinschaft zur finanziellen Stabilisierung der Ukraine. Er ist an die Umsetzung des Programms des IWF gebunden und darf nicht zur Finanzierung des Militärbudgets verwendet werden.
b. Entwicklungen im Zusammenhang mit den ärmeren Ländern
Zwar hatte die globale Finanzkrise ihren Ursprung in entwickelten Ländern, doch es wurde schnell ersichtlich, dass einige aufstrebende Volkswirtschaften sowie ärmere Länder wenig resistent gegen Konjunkturschwankungen und Ansteckungen waren. Zudem trübte die zunehmende Volatilität der Rohstoffpreise die wirtschaftlichen Aussichten einiger ärmerer Länder. Die Fortschritte dieser Länder im Vorfeld der Krise sollten möglichst nicht gefährdet werden. Der Mittelbedarf dieser Länder stieg im Zuge der Krise stark an. So entschieden die Mitglieder des IWF im Juli 2009, einige Reformen zugunsten der ärmeren Länder zu verabschieden. Die drei relevantesten werden im Folgenden dargelegt.
- Erstens wurde entschieden, die Darlehensmittel, die für die verbilligte Kreditvergabe an ärmere Länder zur Verfügung stehen, bis 2014 auf 17 Milliarden US-Dollar zu verdoppeln. Dies geschah zusammen mit der Verdoppelung der Bezugsobergrenzen, die nun bei 100 Prozent der Quote pro Jahr und bei 300 Prozent der Quote insgesamt liegen. Dazu wurde die Schweiz, neben anderen Geberländern, von der IWF-Geschäftsleitung um anteilsmässige Darlehen an den PRGT angefragt. Auf Anfrage des Bundes stellte die SNB dem IWF zugunsten des PRGT ein Darlehen in der Höhe von 500 Millionen SZR auf Basis der Artikel 3 und 6 Absatz 2 WHG zur Verfügung, was einem Lastenanteil von rund 5 Prozent entspricht. Das Darlehen wurde gemäss Artikel 6 Absatz 3 WHG mit einer Bundesgarantie abgesichert. Dafür wurde ein Verpflichtungskredit in der Höhe von 950 Millionen Franken gewährt. Basierend auf einem Entscheid des IWF-Exekutivrats wurde der Verpflichtungszeitraum des Darlehens der SNB an den PRGT im Herbst 2014 um weitere fünf Jahre bis 2020 verlängert.
- Zweitens wurden 2009 bisherige Instrumente für die Unterstützung ärmerer Länder durch drei neue ersetzt und unter dem Dach des PRGT-Treuhandfonds zusammengefasst. Die erweiterte Kreditfazilität (Extended Credit Facility) bildet seither das Hauptinstrument des IWF für die mittelfristige Kreditvergabe an ärmere Länder mit Zahlungsbilanzschwierigkeiten. Die endgültige Schliessung von einigen früheren Fazilitäten, insbesondere der ENDA- und EPCA-Fazilitäten, erfolgte am 1. Februar 2014, nachdem alle Kredite zurückbezahlt worden waren. Die Restbeträge wurden von den
15 Bundesbeschluss vom 11. März 2013 über die Gewährung eines Rahmenkredits zur Weiterführung der internationalen Währungshilfe, BBl 2013 2907