Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/46: Revision des Bundesgesetzes über die internationale Währungshilfe (Währungshilfegesetz, WHG) · 18 Seiten

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den Antrag annehmen oder ablehnen. Wenn ihr Einverständnis vorliegt, kann der Bundesrat den eidgenössischen Räten ein Kreditbegehren unterbreiten, das die Darlehensgewährung durch die SNB (mit Bundesgarantie) beinhaltet. Andernfalls kann der Bundesrat dem Parlament ein Kreditbegehren unterbreiten, das die Finanzierung der schweizerischen Beteiligung aus Bundesmitteln vorsieht.

Absatz 3 (neu) klärt die Mitwirkung der SNB bei der Währungshilfe zugunsten einzelner Staaten gemäss Artikel 4. Der Bundesrat kann der SNB den Antrag stellen, die Darlehens- oder Garantiegewährung zu übernehmen. Als Vollzugsorgan des Bundes in der internationalen Währungskooperation wird die SNB einer solchen Aufforderung grundsätzlich nachkommen und die Finanzierung der Währungshilfe sicherstellen. Will die SNB die Finanzierung aus zureichenden Gründen nicht übernehmen, namentlich weil die Mitwirkung der SNB im Widerspruch zu wichtigen Interessen der SNB stehen würde, so kann sie den Antrag in Ausnahmefällen ablehnen. Bei einer Ablehnung kann der Bund ohne Mitwirkung der SNB Währungshilfe gemäss Artikel 4 leisten.

Absatz 4 (bisher Abs. 3) umschreibt die Bundesgarantie, welche bei allen Arten der Mitwirkung der SNB zum Tragen kommt. Sie deckt sowohl die Rückzahlung des Darlehens bzw. der Garantie, als auch alle weiteren Aufwendungen der SNB, die im direkten Zusammenhang mit der fristgerechten Erfüllung der von ihr abgeschlossenen Vereinbarungen stehen.

Art. 8 Abs. 2

Jede Beteiligung nach Artikel 3 richtet sich nach Artikel 21 des Finanzhaushaltsgesetzes. Dort ist vorgesehen, dass für über das laufende Voranschlagsjahr hinaus wirkende finanzielle Verpflichtungen in der Regel ein Verpflichtungskredit einzuholen ist. Bei grösseren Krediten bzw. Beiträgen im Rahmen neuer multilateraler Initiativen zugunsten ärmerer Länder geschieht dies auf dem Weg einer Sonderbotschaft; bei kleineren kann sich der Bundesrat den Verpflichtungskredit im Rahmen des Voranschlags oder des Nachtrags dazu bewilligen lassen. Sämtliche Kredite oder Garantieverpflichtungen des Bundes im Sinne von Artikel 3 müssen somit durch einfachen Bundesbeschluss vom Parlament genehmigt werden.

4 Auswirkungen

4.1 Auswirkungen auf den Bund

4.1.1 Finanzielle Auswirkungen

Die Gesetzesrevision hat grundsätzlich keine finanziellen Auswirkungen für den Bund. Im Rahmen der Geschäfte, die nach den Artikeln 2 und 4 des Währungshilfegesetzes abgewickelt werden sollen, ergibt sich eine Belastung der Staatsrechnung nur für den Fall, in dem Kredite nicht zurückbezahlt oder nicht bedient werden. Dies ist noch nie vorgekommen. Für Beteiligungen nach Artikel 3 wird im Regelfall ein Verpflichtungskredit eingeholt.