Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/46: Revision des Bundesgesetzes über die internationale Währungshilfe (Währungshilfegesetz, WHG) · 18 Seiten

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Schweiz am neuen Treuhandfonds des IWF vom 11. März 199817 von den eidgenössischen Räten bewilligt. Dieser sah vor, dass Verpflichtungen bis zum 31. Dezember 2010 eingegangen werden konnten. Weitere Beiträge an die Entschuldung im Rahmen der HIPC-Initiative für hochverschuldete ärmere Entwicklungsländer sind immer noch möglich, da einige Länder wie Simbabwe, Sudan oder Somalia potenziell bezugsberechtigt bleiben. Diese müssten, solange es sich um kleinere Beträge handelt, im Rahmen des Voranschlag oder der Nachträge durch die Räte bewilligt werden, wie beispielsweise der Schweizer Beitrag zur Unterstützung der asiatischen Länder nach dem Tsunami 2005. Damals leistete die Schweiz einen Beitrag von 2 Millionen US-Dollar, der durch die Räte im Rahmen des Nachtrags 2005 bewilligt wurde.

2.2 Die beantragte Neuregelung

Die Erfahrungen der letzten Jahre deuten darauf hin, dass Änderungen und Präzisierungen im WHG angebracht sind. Insbesondere wegen der unter Artikel 2 Absatz 3 vorgesehenen Laufzeitbeschränkung ist die Verlässlichkeit des Schweizer Engagements im Krisenfall nicht mehr gewährleistet. Die Vielfalt der geleisteten Beiträge zugunsten der ärmeren Länder zeigt zudem, dass die gegenwärtige Formulierung des Artikels 8 Absatz 2 WHG allgemeiner zu fassen ist. Die Änderung der Formulierung würde der Praxis der letzten Jahre entsprechen und der Vielfalt der geleisteten Beiträge zugunsten von ärmeren Ländern besser gerecht werden. Zudem soll bei der Währungshilfe zugunsten einzelner Staaten die Mitwirkung der SNB bei der Finanzierung explizit im Gesetz vorgesehen werden.

2.2.1 Anpassung der Laufzeit von Darlehen oder Garantieverpflichtungen

Im Zusammenhang mit der globalen Finanzkrise wurden vermehrt neue Programme mit längerer Ziehungs- und Rückzahlungsfrist vereinbart. Der IWF sah die Notwendigkeit, längere Programme für Länder mit ausserordentlichen Zahlungsbilanzschwierigkeiten vorzusehen, damit tiefgreifende strukturelle Probleme mit den notwendigen Reformen angegangen werden können. So beschloss der IWF, dass Länder auch bei Programmen mit längeren Ziehungsfristen unter der Erweiterten Fondsfazilität (EFF) einen ausserordentlichen Zugang zu seinen Ressourcen beantragen können. Bis dahin wurde ein solcher Zugang nur beim Abschluss von regulären Beistandsabkommen gewährt. Die EFF unterscheidet sich von Beistandsabkommen durch ihre längere Ziehungs- (vier statt maximal drei Jahre) und Rückzahlungsfrist (maximal zehn statt fünf Jahre). Die EFF wurde 1974 für Länder mit längerfristigen strukturellen Problemen eingeführt. Vor der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise fand sie selten Anwendung. Die tiefgreifendere strukturelle Natur der Zahlungsbilanzschwierigkeiten der Länder während der Staatsschuldenkrise des Euroraums führte zu einer Praxisänderung. Irland erhielt 2010 als erstes Land ein EFF mit ausserordentlichem Zugang. Darauf folgten Griechenland (2012), Zypern (2013) und die Ukraine (2015).

17BBl 1998 II 1481