Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/46: Revision des Bundesgesetzes über die internationale Währungshilfe (Währungshilfegesetz, WHG) · 18 Seiten
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Treuhandfonds. Der Treuhandfonds für Armutsbekämpfung und Wachstum (Poverty Reduction and Growth Trust, PRGT) ermöglicht dem IWF die Vergabe von verbilligten Krediten an ärmere Länder. Der Treuhandfonds für Katastrophen (Catastrophe Containment and Relief Trust, CCR-Trust) sieht eine Verringerung der anstehenden Rückzahlungen an den IWF für katastrophen- oder epidemiebefallene Länder vor.Grundsätzlich ist bei Beiträgen an ärmere Länder im Rahmen des WHG zwischen Darlehen und A-fonds-perdu-Beiträgen zu unterscheiden:
- Die Schweiz gewährt längerfristige Darlehen zur Finanzierung des Kapitalanteils des PRGT-Treuhandfonds des IWF. Solche Darlehen sollen eine ausreichende Kreditvergabekapazität des IWF für ärmere Länder sicherstellen. Gemäss Artikel 6 Absatz 2 WHG kann der Bundesrat der SNB den Antrag stellen, die Darlehensgewährung zu übernehmen. Gemäss Artikel 6 Absatz 3 WHG garantiert der Bund der SNB die fristgerechte Erfüllung der von ihr abgeschlossenen Vereinbarungen.
- Die Schweiz leistet A-fonds-perdu-Beiträge, vor allem für die Zinssubventionierung der IWF-Kreditvergabe zugunsten der ärmsten Länder. Bislang handelte es sich um Beiträge an das Zinskonto des PRGT-Treuhandfonds und für den Schuldenerlass für ärmere Länder. Diese Beiträge werden vom Bund geleistet.
c. Währungshilfe zugunsten einzelner Staaten (Art. 4 WHG)
Artikel 4 WHG sieht zwei Fälle von Währungshilfe zugunsten einzelner Staaten vor: Einerseits kann der Bund einem einzelnen Land, das besonders eng mit der Schweiz zusammenarbeitet, kurz- oder mittelfristige Währungshilfe gewähren. Dazu zählen insbesondere Länder, die der Schweizer Stimmrechtsgruppe im IWF angehören. Andererseits kann der Bund einem Land Währungshilfe gewähren, falls dies im Rahmen einer mittel- oder längerfristigen international koordinierten Stützungsaktion geschieht. Im Artikel wird auch präzisiert, dass die Währungshilfe in diesen Fällen in erster Linie Staaten mit mittlerem oder tiefem Einkommen und aussenwirtschaftlichem oder strukturellem Anpassungsdruck zukommen sollte.
d. Finanzierung (Art. 8 WHG)
Die Finanzierung der Darlehen, Garantieverpflichtungen und/oder A-fonds-perdu-Beiträge im Rahmen der bi- und multilateralen Währungszusammenarbeit gemäss der Artikel 2 und 4 WHG (Bst. a. und c.) erfolgt gemäss Artikel 8 Absatz 1 WHG über einen Rahmenkredit. 2004 wurde mit dem Bundesbeschluss vom 18. März 20049 über die internationale Währungshilfe (WHB) ein Rahmenkredit von 2,5 Milliarden Franken gewährt. Dieser wurde 2009 um fünf Jahre verlängert.10 Mit dem WHB vom 11. März 201311 wurde der Rahmenkredit auf 10 Milliarden Franken erhöht. Zusätzlich wurde mit dem IWF-Sonderhilfebeschluss vom 1. März 201112 ein zeitlich befristeter Rahmenkredit von 12,5 Milliarden Franken zur Über-
9 Bundesbeschluss vom 18. März 2004 über die internationale Währungshilfe, BBl 2004 4981.
10 Verlängerung des Bundesbeschlusses vom 27. Mai 2009 über die internationale Währungshilfe, BBl 2009 4803
11 Bundesbeschluss vom 11. März 2013 über die Gewährung eines Rahmenkredits zur Weiterführung der internationalen Währungshilfe, BBl 2013 2907
12 Bundesbeschluss vom 1. März 2011 über den ausserordentlichen, zeitlich befristeten Beitrag zur Aufstockung der Mittel des IWF im Rahmen der internationalen Währungshilfe (IWF- Sonderhilfebeschluss), BBl 2011 2931