Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/46: Revision des Bundesgesetzes über die internationale Währungshilfe (Währungshilfegesetz, WHG) · 18 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 14Fedlex · Erläuternder Bericht
werden konnten, auf sieben Jahre. Mit dem Währungshilfegesetz von 19. März 2004 wurde die Laufzeit von sieben Jahren unter Artikel 2 Absatz 3 WHG übernommen.
2.2.2 Anpassung des Finanzierungsartikels für Beteiligungen gemäss Artikel 3 WHG
Die Praxis der Währungshilfe zugunsten ärmerer Länder seit Inkrafttreten des WHG zeigt, dass die Vielfalt an Sonderfällen eine klarere Formulierung des Artikel 8 Absatz 2 WHG notwendig macht. Dadurch sollen unnötige Verfahrensschritte vermieden werden. Zudem soll der Verweis auf das FHG an die revidierte Fassung des Gesetzes angepasst werden.
Gemäss Artikel 21 Absatz 1 FHG ist für Verpflichtungen, welche Zahlungen über das laufende Voranschlagsjahr hinaus zur Folge haben, in der Regel ein Verpflichtungskredit einzuholen. Die Erfahrung der letzten Jahre hat gezeigt, dass die Einholung eines besonderen Verpflichtungskredits nicht bei jeder Beteiligung nach Artikel 3 WHG sinnvoll ist. Für Verpflichtungen, welche im gleichen Jahr eingegangen und honoriert werden, ist ein Verpflichtungskredit nicht nötig. Auch bei Transfers zwischen Fazilitäten – bspw. bei Statutenänderungen oder Umstrukturierungen von Fazilitäten bei gleich bleibendem Zweck und ohne finanzielle Auswirkungen für die Schweiz – muss im Einzelfall überprüft werden, ob ein Verpflichtungskredit notwendig ist. Verpflichtungen, die über das laufende Jahr hinaus Zahlungen zur Folge haben, werden auch in Zukunft im Rahmen einer Botschaft den Räten zur Genehmigung vorgelegt.
2.2.3 Beteiligung der SNB bei der Währungshilfe zugunsten einzelner Staaten gemäss Artikel 4 WHG
Seit dem Inkrafttreten des WHG wurde keine Währungshilfe auf Grundlage von Artikel 4 WHG geleistet. Jedoch lassen sich zukünftige Währungshilfeaktionen zugunsten einzelner Staaten nicht ausschliessen. Weitere Hilfen insbesondere an Länder der Stimmrechtsgruppe oder in Form von Überbrückungskrediten im Rahmen eines IWF-Programms sind durchaus möglich.
In Artikel 6 WHG über die Mitwirkung der SNB fehlt eine explizite Klärung der Rolle der SNB bei der Währungshilfe zugunsten einzelner Staaten gemäss Artikel 4 WHG. Dieser Interpretationsspielraum bei der Auslegung des Gesetzes könnte teilweise die Zurückhaltung bei der Verwendung von Artikel 4 WHG erklären. Der Mitwirkung der SNB bei der Finanzierung der Währungshilfe zugunsten eines einzelnen Staates, mit dem die Schweiz gemäss Artikel 4 Absatz 1 WHG eng zusammenarbeitet, oder im Rahmen mittel- oder längerfristiger international koordinierter Stützungsaktionen gemäss Artikel 4 Absatz 2 WHG würde mit der beantragten Änderung eine klare gesetzliche Grundlage verliehen.
Um eine Beteiligung der SNB explizit vorzusehen soll neu unter Artikel 6 WHG ein Absatz (Abs. 3) eingeführt werden. Der Bundesrat kann der SNB den Antrag stellen, die Darlehens- oder Garantiegewährung bei der Währungshilfe zugunsten einzelner Staaten gemäss Artikel 4 WHG zu übernehmen. Damit würde die SNB als Vollzugsorgan des Bundes in der internationalen Währungskooperation das Darlehen oder