Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/46: Revision des Bundesgesetzes über die internationale Währungshilfe (Währungshilfegesetz, WHG) · 18 Seiten
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sondere im Rahmen des IWF beteiligen kann. Weitere Anpassungen und Präzisierungen sorgen dafür, dass der administrative Aufwand möglichst gering gehalten wird.
2.5 Umsetzung
Das EFD ist in Absprache mit der SNB für die Umsetzung verantwortlich. Eine jährliche Rechenschaft über die Währungshilfeaktivitäten der Schweiz wird im Rahmen des Berichts über internationale Finanz- und Steuerfragen abgelegt.
3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
Im Folgenden werden die einzelnen Änderungen des Währungshilfegesetzes erläutert.
Art. 2
Der bisherige Absatz 2 enthielt ein Verbot der Bindung von finanziellen Leistungen an die Bezüge von schweizerischen Gütern oder Dienstleistungen. Damit sollte die Währungshilfe von Instrumenten der Exportförderung abgegrenzt werden. In der Praxis hat sich diese Abgrenzung als nicht notwendig erwiesen. Auf diese Präzisierung wird neu verzichtet.
Die Höchstlaufzeit der Darlehen oder Garantieverpflichtungen im Absatz 2 (bisher Abs. 3) wird neu auf zehn Jahre erhöht. Allfällige Ausnahmen müssten begründet werden, beispielsweise damit, dass die Instrumente des IWF längere Laufzeiten vorsehen. Die Laufzeit ist als Rückzahlungsfrist für tatsächlich ausstehende Beträge zu verstehen und ist von der Verpflichtungsdauer und der Ziehungsdauer eines Kredits oder einer Kreditlinie zu unterscheiden. Die Verpflichtungsdauer bezieht sich auf die Dauer des Rahmenkredits, der mit dem jeweiligen Währungshilfebeschluss von den eidgenössischen Räten bewilligt wird. Die Ziehungsdauer bezeichnet den Zeitraum, in dem ein Land berechtigt ist, Zahlungen direkt von der Schweiz oder vermittelt durch Institutionen wie den IWF zu erhalten. Bei der Währungshilfe im Rahmen eines IWF-Programms entspricht die Ziehungsdauer in der Regel der Länge des vereinbarten Programms. Erst wenn ein Betrag oder eine Tranche von einem Land gezogen oder beansprucht wird, fängt die Laufzeit des Darlehens oder der Garantieverpflichtung an.
Art. 6
Der Artikel 6 wurde wie folgt geändert. Absatz 1 wird redaktionell angepasst. Diese Anpassung hat jedoch keine materielle Auswirkungen auf die bisherige Anwendung des Gesetzes. Der Artikel erhält einen neuen Absatz (Abs. 3), so dass der restliche Absatz lediglich neu nummeriert wird. Zudem wird die Möglichkeit ergriffen, Präzisierungen durch zusätzliche Erläuterungen zu bestehenden Absätzen vorzunehmen.
Absatz 2 ermächtigt die SNB, auf Antrag des Bundesrates die Darlehensgewährung an Spezialfonds und andere Einrichtungen des IWF zu übernehmen. Die SNB kann